Description: Beitrag im Rahmen der FKTG: „Es wird angeregt abzuklären, ob das StandAG neben den beiden in der vorgelegten Methodik betrachteten Endlagertypen für kristallines Wirtsgestein, auch einen dritten Typ vorsieht: § 23 Abs. 5 Nr. 2 StandAG legt eine Mindestmächtigkeit des „Gebirgsbereichs, der den ewG aufnehmen soll“ von 100 m fest. Demnach bezieht sich dieser Abschnitt des Gesetzes nicht auf ein Endlager vom Typ 2, für das Voraussetzung ist, dass die Ausweisung eines ewG im kristallinen Wirtsgestein nicht möglich ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der von der BGE mit Blick auf die Subsidiarität der verschiedenen Endlagertypen angeführte § 4 Abs. 3 Nr. 2 EndlSiAnfV hierbei nicht zum Tragen käme, da ein ewG, wenn auch mit einer Mächtigkeit von weniger als 100 m, ausgewiesen werden kann.“ (BGR 2022, S. 13) Stellungnahme der BGE: Fachliche Einordnung: Die BGE teilt diese Perspektive nicht. Begründung: Begründung: Für die BGE entspricht der von der BGR angesprochene „Typ 3“ dem „Typ 1“. Eine Notwendigkeit kristallines Wirtsgestein mit Mächtigkeiten unterhalb von 100 m zu berücksichtigen, stellt sich faktisch aufgrund der Genese plutonischer und metamorpher Gesteine nicht. Für ein Endlager geeignete kristalline Wirtsgesteine müssen eine ausreichende Mächtigkeit aufweisen. Die aktuell angelegten 200 m stellen dafür eine gute Basis dar. Initiale Rückmeldung im Rahmen der FKTG: nicht vorhanden. Stellungnahme einer externen Prüfstelle:nein
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Unspecified,
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Region: Peine
Bounding boxes: 10.2352° .. 10.2352° x 52.31928° .. 52.31928°
License: DCAT-AP.de Sonstige geschlossene Lizenz
Language: Deutsch
Issued: 2022-07-01
Last harvest: 01.07.2026 23:31
Hyperlink zum Dokument mit der Stellungnahme der BGE
https://www.bge.de/fileadmin/user_upload/Standortsuche/Wesentliche_Unterlagen/Fachdiskussionen/Stellungnahmen/Fachstellungnahmen/Stellungnahmen_zur_rvSU/20230119_Einordnung_der_BGE_zur_Stellungnehme_der_BGR_barrierefrei.pdf (PDF) * ✓Accessed 1 times.