Description: Beitrag im Rahmen der FKTG: Handlungsbedarf: Ein lernendes Verfahren muss fortlaufend angepasst werden. Bewertungskriterien/-verfahren: Wie damit umgehen? Wortprotokoll, S. 53: Es ist eine Wertung [der planungswissenschaftlichen Kriterien] drin, die teilweise nachvollziehbar ist, im Großen und Ganzen aber nicht. Es gibt klare Tabukriterien (z.B. ausgewiesene Naturschutzgebiete), aber auch viele weiche Kriterien. Und alle sind zunächst einmal gleichwertig zu behandeln. Problem: Wie wird da jetzt bewertet (Stichwort Nutzwertanalyse)? Stellungnahme der BGE: Der Paragraph 25 und die dazugehörige Anlage 12 im Standortauswahlgesetzes beschreibt eine klare Hierarchie zwischen den drei vorgegebenen Gewichtungsgruppen, „von denen die Gewichtungsgruppe 1 am stärksten, die Gewichtungsgruppe 2 am zweitstärksten und die Gewichtungsgruppe 3 mit der geringsten Gewichtung zu werten ist“ (§ 25 Satz 3 StandAG). Somit sind nicht alle Kriterien gleich zu behandeln, sondern es muss zwischen den Gewichtungsgruppen unterschieden werden. Es ist aber richtig, dass innerhalb einer Gewichtungsgruppe alle Kriterien als gleichwertig behandelt werden. „Tabukriterien“ gibt es in dem Sinne nicht, da die planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien (planWK) ausdrücklich als Abwägungs- und nicht als Ausschlusskriterien beschrieben werden. Das bedeutet, dass ein Auftreten eines Kriteriums nicht zwangsläufig zum Ausschluss dieser Fläche aus dem Verfahren führt. Die Kommission für die Lagerung hochradioaktiver Abfallstoffe schrieb dazu: „Die planungs- und umweltrechtlichen Anforderungen sowie grundrechtsrelevanten Realnutzungen begründen allein keine Ausschluss- bzw. Tabuzonen. Selbst Eingriffe in Grundrechte können aufgrund eines überragenden Allgemeinwohlziels, wie die Suche nach einem Endlagerstandort, gerechtfertigt werden. Gegenläufige (Fach)Planungen und entgegenstehende umweltrechtliche Anforderungen können mittels Ausnahmen und Befreiungen über-wunden werden. Aus den rechtlichen Vorgaben können deshalb nur Abwägungskriterien, jedoch keine Ausschlusskriterien oder Mindestanforderungen abgeleitet werden.“ (Schlacke, S., Baumgart, S., Greiving, S.; Schnittker, D. (2016). Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien.- Gutachten im Auftrag der Kommission, K-MAT 65) Die planWK sollen zwei Aufgaben erfüllen: Die Einengung von großen Gebieten oder dem Vergleich von mehreren Gebieten, um die Anzahl der potenziellen Standortregionen zu verringern. Vorab muss dafür unter anderem die Bedingung erfüllt sein, dass die potenziellen Standortregionen über die repräsentativen, vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen und der Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien in ihrer Größe oder Anzahl nicht ausreichend reduziert werden konnten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, kommen die planWK nicht zum Einsatz. Eine Gesetzesveränderung durch Anpassung der Anlage 12 (zu § 25) StandAG, z. B. durch eine Erweiterung der Kriterienliste, ist in Phase I nicht vorgesehen, da wir der Auffassung sind, dass eine räumliche Bewertung mithilfe der aktuell festgelegten planWK zum Erfüllen der vorgegebenen Aufgaben in Phase I machbar ist. Initiale Rückmeldung im Rahmen der FKTG: nicht vorhanden. Stellungnahme einer externen Prüfstelle:nicht vorhanden.
Text { text_type: Unspecified, }
Origin: /Bund/BGE/FKTG-Datenbank
Tags: Standortauswahlgesetz ? Endlager ? Nutzwertanalyse ? Schlacke ? Abfall ? Naturschutzgebiet ?
Region: Peine
Bounding boxes: 10.2352° .. 10.2352° x 52.31928° .. 52.31928°
License: other-closed
Language: Deutsch
Issued: 2021-09-07
Time ranges: 2021-09-07 - 2021-09-07
Hyperlink zum Dokument mit der Stellungnahme der BGE
https://www.bge.de/de/endlagersuche/standortregionen/planwk/ (Webseite) *Accessed 1 times.