Description: Beitrag im Rahmen der FKTG: Synopsis der Prüfungsergebnisse: Im Lausitzer Granodioritkomplex und Meißener Pluton, Delitzscher Pluton, Erzgebirge, Granulitgebirge und Frankenberger Zwischengebirge sind großflächig Kristallingesteine verbreitet, die der Wirtsgesteinsdefinition der BGE (2020a) entsprechen. Außerdem sind kleinräumigere Plutone, welche die Definition des kristallinen Wirtsgesteins ebenfalls erfüllen, im Vogtland, im Nordsächsischen Block und in der südlichen Phyllitzone anzutreffen. Weite Teile der südlichen Phyllitzone und des Nordsächsischen Blocks und außerdem die regionalgeologischen Einheiten Görlitzer Schiefergebirge, Lausitzer Grauwacken-Einheit, Doberlug-Torgau-Einheit, Ostthüringisch-Nordsächsische Einheit und Chemnitzbecken erfüllen die Wirtsgesteinsdefinition nicht (Abb. 13). // In der Nordsudetischen Senke […] Im Beckeninneren treten jedoch karbonatische und gröber klastische Gesteine auf, welche die Wirtsgesteinsdefinition der BGE (2020a) nicht erfüllen. Stellungnahme der BGE: Fachliche Einordnung: Fachlich nachvollziehbare Hinweise, die durch die angewendete Methodik für den ZBTG erklärt werden können. Die detaillierte Auswertung des LfULG enthält wertvolle Anmerkungen und Hinweise, die im weiteren Standortauswahlverfahren Berücksichtigung finden werden. Begründung: Die genutzten Datengrundlagen zur Ermittlung des identifizierten Gebietes innerhalb des kristallinen Grundgebirges des Saxothuringikum in Sachsen ergab sich aus den methodischen Anwendungsprinzipien der BGE zur Anwendung der Mindestanforderungen im Rahmen von § 13 StandAG für das gesamte Bundesgebiet (vgl. Tabelle 2). Zur Anwendung der Mindestanforderungen wurden die vom LfULG gelieferten 3D-Modelle verwendet und Bereiche zwischen diesen 3D-Modellen wurden durch ein Tiefenmodell, das aus der Karte zur Tiefenlage des Grundgebirges von Reinhold (2005) abgeleitet wurde, sowie der GÜK 250 (BGR 2019), ergänzt. Zusätzlich wurden die vom LfULG gelieferten Schichtenverzeichnisse auf Vorkommen von kristallinem Wirtsgestein entsprechend der Begriffsbestimmung der BGE gefiltert (BGE 2020j). // Für die weitere fachliche Auseinandersetzung des seitens der BGE ermittelten Teilgebiets 009_00TG_194_00IG_K_g_SO wurde dieses durch das LfULG in regionalgeologische Einheiten mit einheitlichen lithologischen und strukturellen Eigenschaften untergliedert. Dabei hat das LfULG folgende Einheiten differenziert: Westerzgebirgische und vogtländische Granite, Chemnitzbecken, Granulitgebirge, Erzgebirge, Ostthüringische-Nordsächsische Einheit, Nordsächsischer Block, Wurzen-Caldera, Frankenberger Zwischengebirge, Meißener Pluton, Lausitzer Granodiorit-Komplex, Lausitzer Grauwacken-Einheit und Görlitzer Schiefergebirge. // Davon wurden der Lausitzer Granodiorit-Komplex, der Meißener Pluton, der Delitzscher Pluton, das Erzgebirge, das Granulitgebirge und das Frankenberger Zwischengebirge als Einheiten interpretiert, die seitens der BGE plausibel einem Teilgebiet zugeordnet wurden. Außerdem wurde die kleinräumigen Vorkommen von kristallinen Wirtsgesteinen im Nordsächsischen Block und im Vogtland als plausibel bestätigt. Die regionalgeologischen Einheiten Görlitzer Schiefergebirge, Lausitzer Grauwacken-Einheit, Ostthüringisch-Nordsächsische Einheit und Chemnitzbecken wurde als nicht plausibel identifiziert, weil die Gesteine dort nach Aussage des LfULG die Wirtsgesteinsdefinition für kristallines Wirtsgestein nicht erfüllen (Sächsisches Landesamt für Umwelt Landwirtschaft und Geologie (LfULG) 2021, S. 32). Die Hinweise des LfULG werden aktuell seitens der BGE detailliert überprüft. An dieser Stelle gehen wir daher nur exemplarisch auf die Einheiten „Görlitzer Schiefergebirge“ und den „Lausitzer Granodiorit-Komplex“ und dessen Abgrenzung zur „Lausitzer Grauwacke-Einheit“ ein. Seite 4-5: Im Hinblick auf die Fragen, Anmerkungen und geowissenschaftlichen Bewertungen des LfULG ist hier noch einmal herauszuheben, dass eine Überschätzung von ausgeschlossenen Gebieten durch die jeweilige Methode zur Anwendung der Ausschlusskriterien im Rahmen von § 13 StandAG vermieden werden sollte. Dadurch wurde, sofern die jeweilige Methode zur Anwendung der Ausschlusskriterien im Rahmen von § 13 StandAG (vgl. BGE 2020h) für ein geliefertes Datum nicht eindeutig umsetzbar war, z. B. aufgrund unsicherer Positionierung, fehlender Teufeninformationen o. ä., im Zweifel (zunächst) kein ausgeschlossenes Gebiet ermittelt. Die jeweilige Methode zur Anwendung der Ausschlusskriterien sollte zudem bundesweit möglichst einheitlich sein, soweit dies auf Grundlage der von den Bundes- und Landesbehörden gelieferten Daten möglich war. // Bezogen auf die Anwendung der Mindestanforderungen im Rahmen von § 13 StandAG wurde für den ZBTG ein stratigraphischer Ansatz gewählt, d. h. das Wirtsgestein nimmt nur einen Teil der betrachteten Einheit ein. Bohrungen belegen die Erfüllung der Mindestanforderungen der endlagerrelevanten Gesteinsabfolge punktuell. Die resultierenden Ergebnisse sind damit generell überschätzend, weisen also zu große identifizierte Gebiete aus. Bohrungsinformationen zur Nicht-Erfüllung von Mindestanforderungen (Negativbelege) wurden für den ZBTG aufgrund der fehlenden räumlichen Information nur sehr eingeschränkt für eine weitere Eingrenzung verwendet. Auf diese Weise wurde vermieden, dass potenziell geeignete Gebiete aufgrund z. B. geringer Datenlage vorzeitig aus dem Verfahren ausscheiden. // Wie im StandAG vorgesehen, findet bis zum Vorschlag von Standortregionen für die übertägige Erkundung keine nachträgliche Anpassung der Teilgebiete statt. Vielmehr können die Anmerkungen des LfULG in die Eingrenzung zu Standortregionen einfließen. Seite 6-7: [...] sind von der BGE ausschließlich Plutonite und hochgradig regionalmetamorphe Gesteine als kristalline Wirtsgesteine deklariert worden, d. h. z. B. Granulite, Eklogite, Gneise, Amphibolite oder auch Migmatite. Metamorphe Gesteine wie Phyllite, Schiefer, Hornfelse, Marmore und Skarne werden nicht als Wirtsgesteine im Standortauswahlverfahren berücksichtigt, da niedrig- bis mittelgradig regionalmetamorphe und geschieferte Gesteine sowie Hochdruck- und Kontaktmetamorphite nach Auffassung der BGE keine kristallinen Wirtsgesteine mit günstigen Eigenschaften für die Endlagerung von radioaktiven Abfällen darstellen (BGE 2020j). // Die BGE begrüßt das Vorgehen, kontaktmetamorphe Gesteine wie Hornfelse und Skarne als Explorationsindikatoren für das Auftreten von intrusiven magmatischen Einheiten (Plutoniten) zu nutzen; gerade in Bereichen von Teilgebieten, in denen Tiefbohrungen mit Teufen > 300 m u. GOK nicht vorhanden sind. Seite 10-11: // Der BGE ist bewusst, dass im Teilgebiet 011_00TG_200_00IG_K_g_SPZ neben kristallinen Wirtsgesteinen auch nicht endlagerrelevante kristalline Gesteine in Teufen > 300 m u. GOK vorkommen. Eine für Schritt 1 der Phase I ausreichend detaillierte Beschreibung der geologischen Gegebenheiten im Teilgebiet 011_00TG_200_00IG_K_g_SPZ ist auf den Seiten 161 und 162 der untersetzenden Unterlage zum ZBTG „Anwendung Mindestanforderungen gemäß § 23 StandAG“ zu finden (BGE 2020j) // Initiale Rückmeldung im Rahmen der FKTG: nicht vorhanden. Stellungnahme einer externen Prüfstelle:nicht vorhanden.
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Origin: /Bund/BGE/FKTG-Datenbank
Tags: Lausitz ? Erzgebirge ? Sachsen ? Marmor ? Endlagerung radioaktiver Abfälle ? Endlagerung ? Karte ? Schiefer ? Gneis ? Bewertungsverfahren ? Geologie ? Sedimentgestein ? Tiefbohrung ? Landwirtschaft ? Gestein ?
Region: Peine
Bounding boxes: 10.2352° .. 10.2352° x 52.31928° .. 52.31928°
License: other-closed
Language: Deutsch
Issued: 2021-09-07
Time ranges: 2021-09-07 - 2021-09-07
Hyperlink zum Dokument mit der Stellungnahme der BGE
https://www.bge.de/fileadmin/user_upload/Standortsuche/Wesentliche_Unterlagen/Fachdiskussionen/Stellungnahmen/Fachstellungnahmen/Einordnung_zur_Stellungnahme_LfULG_zum_ZBTG_barrierefrei.pdf (PDF) *Accessed 1 times.