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§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Description: § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: "Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen" mit 40 Prozent, "Störungsanalyse und Instandsetzung" mit 30 Prozent, "Schwerpunkt Frachtschifffahrt" oder "Schwerpunkt Personenschifffahrt" mit 20 Prozent sowie "Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind: im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend", im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend", in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend". Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. Stand: 01. August 2022

Types:
Text(
    Editorial,
)

Origins: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Binnenschiff ? Seefracht ? Personenschifffahrt ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2022-08-01

Time ranges: 2022-08-01 - 2022-08-01

Status

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