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Anhang IIIa - Entgasungsstandards

Description: Anhang IIIa - Entgasungsstandards A. Allgemeine Bestimmungen Die Dämpfe der in den Tabellen I bis III dieses Anhangs aufgeführten Güter dürfen nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden, es sei denn, die Voraussetzungen hinsichtlich der in den nachfolgenden Tabellen angegebenen AVFL -Werte 1) sind erfüllt. Die Dämpfe dieser Güter müssen entgast werden, sofern in Artikel 7.04 oder in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist. Das Entgasen hat an einer nach den innerstaatlichen Bestimmungen zugelassenen Annahmestellen zu erfolgen. Dämpfe aller Güter, die nicht in den nachfolgenden Tabellen oder Entgasungsstandards enthalten sind, dürfen ventiliert werden. Das Ventilieren ist nicht zulässig: im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen, unter Brücken oder in dichtbesiedelten Gebieten; in durch nationale Vorschriften entsprechend geschützten Gebieten. Der Entgasungs- oder Ventilierungsvorgang muss während eines Gewitters und, wenn infolge ungünstiger Windverhältnisse außerhalb des Bereichs der Ladung vor der Wohnung, dem Steuerhaus oder Betriebsräumen mit gefährlichen Dämpfen zu rechnen ist, unterbrochen werden. Der kritische Zustand ist erreicht, sobald durch Messung mittels tragbaren Messgeräts Konzentrationen der Dämpfe mehr als 20 % UEG in diesen Bereichen nachgewiesen worden ist. Das Entgasen darf nur durch sachkundige Personen erfolgen. Dies betrifft auch die notwendigen Arbeiten an Bord des Schiffes 2) . B. Zulässiger Wert für ein freies Ventilieren (AVFL) Der für das freie Ventilieren eines Ladetanks zulässige Wert (AVFL) wird als die Dampfkonzentration im Ladetank definiert, unter der die Freisetzung der Dämpfe in die Atmosphäre zulässig ist 3) . Die Dampfkonzentration wird gemäß den im ADN vorgesehenen Methoden, Messtechniken und Messgeräten an einem repräsentativen Punkt in der vom Ladetank zur Annahmestelle für Dämpfe führenden Leitung oder einem von Sachkundigen 4) als geeignet angesehenen Punkt oder mehreren Punkten im Ladetank gemessen. Die Messung erfolgt bei Standardbedingungen und wird nach 30 Minuten wiederholt. In der Entladebescheinigung wird unter Nummer 21 bestätigt, dass der so gemessene Wert unter dem Grenzwert lag. C. Transporte, bei denen eine Entgasung der Ladetanks nach dem Entladen nicht erforderlich ist Transporte von Gütern, die in Schiffen vom Typ "N offen" oder "N offen mit Flammendurchschlagsicherung" transportiert werden dürfen. Dies gilt auch für die Güter, die in den nachfolgenden Tabellen genannt werden. Einheitstransporte. Transporte mit nach Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe b und c kompatibler Folgeladung. Transporte von Gütern mit einem Dampfdruck von weniger als 5 kPA bei 20 °C. D. Bedeutung der Spalten der nachfolgenden Tabellen I bis III: " UN-Nummer ": Vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Gütern oder Gegenständen gemäß UN -Modellvorschriften. "Güterbezeichnung": Bezeichnung des transportierten Ladungsgutes. "AVFL": Wert der Konzentration der Dämpfe im Ladetank (in Vol.-% ), unter dem ein freies Ventilieren zulässig ist. "Bemerkungen": Ergänzungen zur Behandlung mit bestimmten Gütern. Tabelle I Tabelle II Tabelle III 1) Accepted Vent Free Level : zulässiger Wert für ein freies Ventilieren. 2) Auf Seiten der Annahmestelle: Sachkundige Personen der Annahmestelle für Dämpfe. Auf Schiffsseite: Sachkundige Person nach Bestimmungen des ADN. 3) Dieser Wert entspricht 10 % der unteren Explosionsgrenze ( Lower Explosive Limit oder LEL ). 4) Sachkundiger gemäß den Bestimmungen des ADN. Stand: 01. Oktober 2024

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Messgerät ? Schleuse ? Messtechnik ? Dampfdruck ? Gewitter ? Güterverkehr ? Schiff ? Wohnungsbau ? Atmosphäre ? Grenzwert ? Schutzgebiet ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2024-10-01

Time ranges: 2024-10-01 - 2024-10-01

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