API src

Artikel 3 Verbot der Einbringung, Einleitung und Freisetzung

Description: Artikel 3 Verbot der Einbringung, Einleitung und Freisetzung (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Schiffsabfälle und Teile der Ladung in die in Anlage 1 genannten Wasserstraßen einzubringen oder einzuleiten oder auf den in Anlage 1 genannten Wasserstraßen Dämpfe in die Atmosphäre freizusetzen. (2) Die Vertragsstaaten tragen dafür Sorge, dass das in Absatz 1 genannte Verbot eingehalten wird. (3) Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit Anlage 2 und den dazugehörigen Anhängen, im Folgenden als "Anwendungsbestimmung" bezeichnet, zulässig. Stand: 01. Oktober 2024

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Wasserstraße ? Schiffsabfall ? Atmosphäre ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2024-10-01

Time ranges: 2024-10-01 - 2024-10-01

Status

Quality score

Accessed 1 times.