Description: Artikel 3 Verbot der Einbringung, Einleitung und Freisetzung (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Schiffsabfälle und Teile der Ladung in die in Anlage 1 genannten Wasserstraßen einzubringen oder einzuleiten oder auf den in Anlage 1 genannten Wasserstraßen Dämpfe in die Atmosphäre freizusetzen. (2) Die Vertragsstaaten tragen dafür Sorge, dass das in Absatz 1 genannte Verbot eingehalten wird. (3) Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit Anlage 2 und den dazugehörigen Anhängen, im Folgenden als "Anwendungsbestimmung" bezeichnet, zulässig. Stand: 01. Oktober 2024
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Wasserstraße ? Schiffsabfall ? Atmosphäre ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2024-10-01
Time ranges: 2024-10-01 - 2024-10-01
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