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Artikel 11 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Description: Artikel 11 Allgemeine Sorgfaltspflicht Der Schiffsführer, die übrige Besatzung sowie sonstige Personen an Bord, der Befrachter, der Frachtführer, der Ladungsempfänger, die Betreiber der Umschlagsanlagen sowie die Betreiber der Annahmestellen müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße und Atmosphäre zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden. Stand: 01. Oktober 2024

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Sorgfaltspflicht ? Wasserstraße ? Schiffsabfall ? Abfallart ? Atmosphäre ? Verunreinigung ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2024-10-01

Time ranges: 2024-10-01 - 2024-10-01

Status

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Accessed 1 times.