Description: Artikel 11 Allgemeine Sorgfaltspflicht Der Schiffsführer, die übrige Besatzung sowie sonstige Personen an Bord, der Befrachter, der Frachtführer, der Ladungsempfänger, die Betreiber der Umschlagsanlagen sowie die Betreiber der Annahmestellen müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße und Atmosphäre zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden. Stand: 01. Oktober 2024
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Sorgfaltspflicht ? Wasserstraße ? Schiffsabfall ? Abfallart ? Atmosphäre ? Verunreinigung ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2024-10-01
Time ranges: 2024-10-01 - 2024-10-01
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