Description: § 117 (1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren: die öffentlichen Schiffs- und Schifffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder; die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung; die Lotsengelder; (aufgehoben) die Beiträge zur großen Haverei; die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat; die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 bestimmt. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist. Stand: 01. September 1998
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Verjährung ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 1998-09-01
Time ranges: 1998-09-01 - 1998-09-01
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