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§ 117

Description: § 117 (1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren: die öffentlichen Schiffs- und Schifffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder; die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung; die Lotsengelder; (aufgehoben) die Beiträge zur großen Haverei; die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat; die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 bestimmt. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist. Stand: 01. September 1998

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Verjährung ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 1998-09-01

Time ranges: 1998-09-01 - 1998-09-01

Status

Quality score

Accessed 1 times.