API src

§ 27

Description: § 27 (1) Auf den Vertrag über die Vermietung eines Binnenschiffs sind die §§ 553 bis 556 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2) Auf den Vertrag über die Überlassung eines Binnenschiffs mit Besatzung auf Zeit zum Zwecke der Beförderung von Gütern oder Personen oder der Erbringung anderer vereinbarter Leistungen durch denjenigen, der das Schiff zur Verfügung stellt, sind die §§ 557 bis 569 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Stand: 25. April 2013

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Handelsrecht ? Binnenschiff ? Güterverkehr ? Schiff ? Vertrag ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2013-04-25

Time ranges: 2013-04-25 - 2013-04-25

Status

Quality score

Accessed 1 times.