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1. Navigation

Description: 1. Navigation 1.1 Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs beim Manövrieren und Steuern des Fahrzeugs auf allen Arten von Binnenwasserstraßen und in allen Arten von Häfen zu unterstützen. Der Matrose muss in der Lage sein, Befähigungen 1. Unterstützung beim Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen) zu leisten; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der an Bord eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren für das Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen). Fähigkeit, die erforderliche Ausrüstung an Bord, z. B. Poller und Winden, für Festmach-, Ablege- und Verholmanöver zu nutzen. Fähigkeit, die an Bord verfügbaren Materialien wie Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen. Fähigkeit, mit dem Steuerhaus unter Verwendung von internen Wechselsprechanlagen sowie Handzeichen zu kommunizieren. Kenntnis der Auswirkungen der Wasserbewegungen um das Fahrzeug und lokaler Effekte auf die Fahrbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von Trimmung und flachem Wasser im Zusammenhang mit dem Tiefgang des Fahrzeugs. Kenntnis der beim Manövrieren auf das Fahrzeug einwirkenden Wasserbewegungen, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen zwei Fahrzeugen beim Vorbeifahren oder Überholen in engem Fahrwasser sowie der Wechselwirkungen zwischen einem längsseits festgemachten Fahrzeug und einem anderen in geringem Abstand im Fahrwasser vorbeifahrenden Fahrzeug. 2. Unterstützung beim Kuppeln von Schubverbänden zu leisten; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der für das Kuppeln eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren. Fähigkeit, Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialien zu kuppeln und zu entkuppeln. Kenntnis der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften, einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung. Fähigkeit, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften anzuwenden und mit den beteiligten Besatzungsmitgliedern zu kommunizieren. 3. Unterstützung beim Ankern zu leisten; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der beim Ankern unter verschiedenen Umständen eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren. Fähigkeit, bei Ankermanövern Unterstützung zu leisten, z. B. die Ankerausrüstung für das Ankern vorzubereiten, den Anker fallen zu lassen, ausreichend Trosse oder Kette zu geben, um zunächst zu fieren, zu bestimmen, wann der Anker das Fahrzeug in seiner Position hält (Ankerpeilung), die Anker nach Abschluss des Ankervorgangs zu sichern, in verschiedenen Manövern Treibanker zu benutzen und mit den Ankerzeichen umzugehen. Kenntnis der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften, einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung. 4. das Fahrzeug unter korrektem Einsatz der Ruderanlage nach Ruderkommandos zu steuern; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Funktionen und Arten verschiedener Antriebs- und Steuerungssysteme. Fähigkeit, das Fahrzeug unter Aufsicht und Einhaltung der Ruderkommandos zu steuern. 5. das Fahrzeug unter Berücksichtigung des Wind- und Strömungseinflusses nach Ruderkommandos zu steuern; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis des Einflusses von Wind und Strömung auf das Führen und Manövrieren des Fahrzeugs. Fähigkeit, das Fahrzeug unter Aufsicht und unter Berücksichtigung des Windeinflusses auf das Fahren und Manövrieren auf Wasserstraßen mit oder ohne Strömung bei verschiedenen Windverhältnissen zu steuern. 6. Navigationshilfen und -instrumente unter Aufsicht zu nutzen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Navigationshilfen und -instrumente wie Ruderlageanzeiger, Radar, Wendegeschwindigkeitsanzeiger, Fahrgeschwindigkeitsanzeiger. Fähigkeit, die von Navigationshilfen wie Leuchtfeuer- und Betonnungssystemen und -karten ausgehenden Informationen zu nutzen. Fähigkeit, Navigationsinstrumente wie Kompass, Wendegeschwindigkeitsanzeiger und Fahrgeschwindigkeitsanzeiger zu nutzen. 7. die notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu ergreifen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der in Gefahr- und Notsituationen zu befolgenden Sicherheitsvorschriften und Prüflisten. Fähigkeit, unsichere Situationen zu erkennen und Gegenmaßnahmen gemäß den Sicherheitsvorschriften zu ergreifen. Fähigkeit, die Führung des Fahrzeugs umgehend zu warnen. Fähigkeit, persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen. Kenntnis der vom Vorgesetzten beauftragten Überprüfung der Verfügbarkeit, Brauchbarkeit, Wasserdichtigkeit und Sicherung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung. Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen durchzuführen, wie Abdichten und Sichern von Luken und Laderäumen. Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste im Maschinenraum durchzuführen; lose Gegenstände zu verstauen und zu sichern, die Tagesdiensttanks zu befüllen und die Lüftungsöffnungen zu überprüfen. 8. die Merkmale der wichtigsten europäischen Binnenwasserstraßen, Häfen und Terminals zur Vorbereitung der Fahrt und zur Steuerung des Fahrzeugs zu beschreiben; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der wichtigsten nationalen und internationalen Binnenwasserstraßen. Kenntnis der wichtigsten Häfen und Terminals des europäischen Binnenwasserstraßennetzes. Kenntnis des Einflusses von Wasserbauwerken, Wasserstraßenprofilen und Schutzbauten auf die Navigation. Kenntnis der Klassifizierungsmerkmale von Flüssen, Kanälen und Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter: Sohlenbreite, Uferart, Uferschutz, Wasserstand, Wasserbewegung, Brückendurchfahrtshöhe und -breite und Tiefe. Kenntnis der für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter erforderlichen Navigationshilfen und -instrumente. Fähigkeit, die Merkmale der verschiedenen Arten von Binnenwasserstraßen zur Vorbereitung der Fahrt und zur Steuerung des Fahrzeugs zu erläutern. 9. die allgemeinen Bestimmungen, Signale, Zeichen und Kennzeichnungssysteme zu beachten; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt und der für die jeweilige Binnenwasserstraße geltenden Polizeivorschriften. Fähigkeit, das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und die Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten. Kenntnis des Kennzeichnungssystems SIGNI ( Signalisation de voies de Navigation Intérieure ) und IALA ( International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities ) Teil A. 10. die Verfahren beim Durchfahren von Schleusen und Brücken zu beachten; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Form, Anordnung und Einrichtung von Schleusen und Brücken, Schleusung, Arten von Schleusen, Pollern und Stufen usw. Fähigkeit, die Verfahren beim Heranfahren, Einfahren, Schleusen und Ausfahren aus der Schleuse oder Brücke anzuwenden. 11. Verkehrsleitsysteme zu nutzen. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der verschiedenen im Einsatz befindlichen Verkehrsleitsysteme wie Tag- und Nachtzeichen an Schleusen, Wehren und Brücken. Fähigkeit, die Tag- und Nachtzeichen an Schleusen, Wehren und Brücken zu erkennen und Anweisungen der zuständigen Stellen, wie Brücken- und Schleusenwärtern und Betreibern von Verkehrsleitsystemen, zu befolgen. Fähigkeit, in Notsituationen Funkgeräte zu benutzen. Kenntnis des Automatischen Identifikationssystems Inland AIS ( Automatic Identification System ) und des Elektronischen Kartendarstellungs- und Informationssystems Inland ECDIS ( Electronic Chart and Display Information System ). Stand: 07. Dezember 2021

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Binnenwasserstraße ? Wasserstraße ? Wehr ? Radar ? Schleuse ? Wind ? Verkehrsleittechnik ? Ufersicherung ? Hafen ? Binnenschifffahrt ? Informationssystem ? Navigation ? Flusspegel ? Schifffahrt ? Sicherheitsmaßnahme ? Sicherheitsvorschrift ? Verfahrensvorschrift ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2021-12-07

Time ranges: 2021-12-07 - 2021-12-07

Status

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