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§ 3 Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung

Description: § 3 Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von dieser Verordnung abweichende Vorschriften bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken. (2) Die abweichenden Vorschriften müssen mit den Vorgaben der Richtlinie ( EU ) 2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar sein, dürfen den Jugendarbeitsschutz, den Arbeitsschutz sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Besatzung nicht gefährden und dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht gefährden. Stand: 07. Dezember 2021

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Arbeitsschutzvorschrift ? Wasserstraße ? Europäische Union ? Binnenschifffahrt ? Gesundheitsschutz ? Schifffahrt ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2021-12-07

Time ranges: 2021-12-07 - 2021-12-07

Status

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