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§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen

Description: § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen (Anlage 3: Bild 1) In diesem Kapitel gelten als "Topplicht": ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von 225° und zwar von Voraus bis beiderseits 22°30' hinter die Querlinie, und das nur in diesem Bogen sichtbar ist; "Seitenlichter": an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30', das heißt von Voraus bis 22°30' hinter die Querlinie auf der Seite, auf der das Licht angebracht ist, und nur in diesem Bogen sichtbar ist; "Hecklicht": ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135°, und zwar 67°30' von Achteraus nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist; "von allen Seiten sichtbares Licht": ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360° sichtbar ist. Bild 1 Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt werden. Bei Anwendung dieses Kapitels gilt ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten, als ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und Breite und ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Länge 140,00 m überschreitet, als ein Schubverband von gleicher Länge. Ein auf Schleusung wartendes Fahrzeug, das stillliegt, kann die für die Fahrt vorgeschriebene Bezeichnung beibehalten. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet. Stand: 01. Februar 2012

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Lichtbogen ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2012-02-01

Time ranges: 2012-02-01 - 2012-02-01

Status

Quality score

Accessed 1 times.