Description: § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen In diesem Kapitel gelten als "Topplicht" ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von 225°, und zwar von vorn bis beiderseits 22°30' hinter die Querlinie, und das nur in diesem Bogen sichtbar ist; "Seitenlichter" an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30', das heißt von vorn bis 22°30' hinter die Querlinie, und nur in diesem Bogen sichtbar ist; "Hecklicht" ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135°, und zwar 67°30' von hinten nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist; "von allen Seiten sichtbares Licht" ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360° sichtbar ist. Bild 1 Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt werden. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten ein Schubverband, dessen Länge 110 m und dessen Breite 11,45 m nicht überschreiten, als ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Länge 140 m überschreitet, als ein Schubverband von gleicher Länge. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet. Auf die Schleusung wartende Fahrzeuge können die für die Fahrt vorgeschriebenen Zeichen beibehalten. Stand: 01. Januar 2004
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Lichtbogen ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2004-01-01
Time ranges: 2004-01-01 - 2004-01-01
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