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§ 11.03 Verbot der Einbringung und Einleitung

Description: § 11.03 Verbot der Einbringung und Einleitung Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung sowie Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit dem CDNI zulässig. Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unbeschadet der Bestimmungen des CDNI unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten; dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben. Stand: 01. Juni 2014

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Wasserstraße ? Haushaltsabfall ? Klärschlamm ? Gefährlicher Abfall ? Schiffsabfall ? Abfallaufkommen ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2014-06-01

Time ranges: 2014-06-01 - 2014-06-01

Status

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