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§ 11.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

Description: § 11.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 11.03 Nummer 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme von Teilen der Ladung und Abfällen aus dem Ladungsbereich, an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können. Es ist verboten, an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden, Abfälle an Bord zu verbrennen, öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren. Stand: 01. Juni 2014

Types:
Text(
    Editorial,
)

Tags: Reinigungsmittel ? Abfallsammlung ? Bilgenwasser ?

License: DCAT-AP.de Sonstige offene Lizenz

Language: Deutsch

Organisations

Modified: 2014-06-01

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