Description: 1 Anwendungsbereich 1.1 Dieser Teil gilt für Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt, die die Bundesflagge führen und die nicht der Richtlinie 2009/45/ EG unterliegen, einschließlich der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge. Weiterhin gilt dieser Teil insbesondere auch für vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebaute historische Fahrgastschiffe im Original oder als Einzelnachbildung, soweit sie nicht den Anforderungen für Traditionsschiffe nach Teil 3 unterliegen. 1.2 Soweit nicht die Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 2009/45/EG anzuwenden sind, gilt dieser Teil ferner für vorhandene Schiffe der Klassen C und D nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/45/EG. 1.3 Dieser Teil gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger; Binnenschiffe, mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 06. Dezember 2009 ( BGBl. I Seite 2450) in der jeweils geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen; Sportboote, sofern sie aa. nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen oder bb. zu gewerbsmäßigen Zwecken mehr als zwölf Fahrgäste befördern. Stand: 30. November 2024
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Wasserstraße ? Sportboot ? Technische Zulassung ? Binnenschiff ? Passagierschiff ? Schiff ? Verkehr ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2024-11-30
Time ranges: 2024-11-30 - 2024-11-30
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