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2. Begriffsbestimmungen

Description: 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Im Sinne dieses Teils ist: 2.1.1 Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist; 2.1.2 Fahrgast: jede Person mit Ausnahme des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in einer Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt, beschäftigt oder sonst tätig sind, und von Kindern unter einem Jahr; 2.1.3 Hafengebiet der Insel Helgoland: die Wasserfläche zwischen der Hauptinsel Helgoland und der Düne, nördlich begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den Koordinaten 54° 11,38' N 007° 53' E (Helgoland Mole Nord-Ost) und 54° 11,36' N 007° 54' E (Dünendamm-West) und südlich begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den Koordinaten 54° 10,24' N 007° 54' E (Helgoland Südmole) und 54° 10,84' N 007° 55' E (Düne Mole Süd-Ost); 2.1.4 Börteboot : ein traditionelles offenes Fischerboot in Helgoländer Bauweise, das als Fahrgastschiff im Anlandungsdienst auf der Helgoländer Reede und im Personenverkehr im Hafengebiet der Insel Helgoland eingesetzt wird; 2.1.5 Neues Fahrgastschiff : ein Fahrgastschiff, dessen Kiel am oder nach 30. November 2024 gelegt wurde; 2.1.6 Vorhandenes Fahrgastschiff : ein Fahrgastschiff, das kein neues Fahrgastschiff ist; 2.1.7 Anerkannte Organisation : eine nach der Verordnung ( EG ) Nummer 391/2009 anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist; 2.1.8 Berufsgenossenschaft : die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation; 2.2 Soweit dieser Teil auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeutet 2.2.1 SOLAS -Übereinkommen : Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Protokollen von 1978 und 1988 ( BGBl. 1979 II Seite 141, 142; 1980 II Seite 525; 1983 II Seite 784; 1994 II Seite 2458, Anlageband zum BGBl. II Nummer 44 vom 27. September 1994 Seite 43) in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.2 Code über Intaktstabilität : Entschließung MSC .267(85) über den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008 ( VkBl. 2009, Seite 724) in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.3 HSC -Code : Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000, Entschließung MSC.97(73)), angenommen am 05. Dezember 2000 (VkBl. 2002, Seite 449) in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.4 Schiffsausrüstungsverordnung : Schiffsausrüstungsverordnung vom 01. Oktober 2008 (BGBl. I Seite 1913), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.5 Richtlinie 2009/15/EG : Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden ( ABl. L 131 vom 28.05.2009, Seite 47), die zuletzt durch die Verordnung ( EU ) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019, Seite 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.6 Richtlinie 2009/45/EG : Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.06.2009, Seite 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1180 (ABl. L 184 vom 11.07.2022, Seite 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.7 Verordnung (EG) Nummer 391/2009 : Verordnung (EG) Nummer 391 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.05.2009, Seite 11; L 74 vom 22.03.2010, Seite 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019, Seite 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.8 DIN ISO 12216 : DIN EN ISO 12216:2019-04, Kleine Wasserfahrzeuge - Fenster, Bullaugen, Luken, Seeschlagblenden und Türen - Anforderungen an die Festigkeit und Wasserdichtheit (ISO 12216:2002) in der Fassung vom April 2019; Stand: 30. November 2024

Types:
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    text_type: Editorial,
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Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Kiel ? Europäisches Parlament ? Europäischer Rat ? Helgoland ? Kind ? Telekommunikation ? Insel ? Passagierschiff ? Internationales Übereinkommen ? Personenverkehr ? Schiff ? Wasserfahrzeug ? Wasserfläche ? Dünenschutz ? Sicherheitsvorschrift ?

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Language: Deutsch

Modified: 2024-11-30

Time ranges: 2024-11-30 - 2024-11-30

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