Description: 1. Anwendungsbereich 1.1 Dieser Teil gilt für: Frachtschiffe in der Inlandfahrt, unabhängig von der Bruttoraumzahl; Frachtschiffe in der Auslandfahrt, soweit das SOLAS -Übereinkommen nicht anzuwenden ist. 1.2 Dieser Teil gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger; Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 ( BGBl. I Seite 1398) in der jeweils geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen; Fischereifahrzeuge; Sportboote im Sinne der See-Sportbootverordnung; Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig und für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden. Das Erfordernis nach § 15 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder und § 1 der See-Sportbootverordnung bleiben unberührt; Kleinfahrzeuge im Einsatz zu ideellen Zwecken, es sei denn ein Antrag nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird gestellt; Traditionsschiffe, die Teil 3 unterliegen; Frachtschiffe bis zu einer Länge unter 3,60 m ; die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i bis iv der Richtlinie 2013/53/ EU genannten Wasserfahrzeuge; Sportausbildungsfahrzeuge mit einer Rumpflänge unter 8 m. Für Kleinfahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 6, für die kein Antrag nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gestellt wird, bescheinigt die Berufsgenossenschaft auf Antrag, dass diese von der Zeugnispflicht ausgenommen sind. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder in seinem Auftrag die Berufsgenossenschaft veröffentlicht für Kleinfahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 6 Sicherheitsempfehlungen im Verkehrsblatt. Stand: 30. November 2024
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Wasserstraße ? Fischereifahrzeug ? Frachtschiff ? Sportboot ? Technische Zulassung ? Binnenschiff ? Schiff ? Wasserfahrzeug ? Verkehr ?
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Language: Deutsch
Modified: 2024-11-30
Time ranges: 2024-11-30 - 2024-11-30
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