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6. Brandschutz

Description: 6. Brandschutz Abweichend von Kapitel 2 Regel 3 gelten nachfolgende Regeln: 6.1 Wenn bei Unterkunftsräumen, die unter Deck liegen und die keinen direkten Zugang vom freien Deck haben, die Gefahr besteht, dass bei einem Brand der Fluchtweg durch die benachbarten Räume abgeschnitten wird, so muss ein Notausstieg vorgesehen werden unter Beachtung der Regel 2.1. 6.2 Lüfter mit Kraftantrieb müssen von außen abstellbar sein und Öffnungen der Lüftungseinrichtungen für Unterkunfts- und Maschinenräume müssen von außen verschließbar sein unter Beachtung der Regel 2.1. 6.3 Flüssiggasanlagen müssen die Vorgaben der DIN EN ISO 10239:2015-05 in Verbindung mit dem Arbeitsblatt G 608, Ausgabe MÄrz 2012, des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches ( DVGW ) erfüllen, das beim DVGW e. V. , 53123 Bonn, zu beziehen ist. Der Betrieb und die wiederkehrenden Prüfungen der Anlage müssen gemäß dem vorgenannten DVGW Arbeitsblatt G 608 erfolgen. Die wiederkehrenden Prüfungen sollen im Abstand von nicht mehr als 2 Jahren erfolgen. 6.4 Öl-Heizungsanlagen, Maschinenraumlüfter und Brennstoff-Förderpumpnen müssen über Notstoppeinrichtungen außerhalb der Räume, in denen sich diese Anlagen befinden, verfügen. 6.5 Benzin darf ausschließlich zum Betrieb von Außenbordmotoren eingesetzt werden. Andere Einsatzzwecke, insbesondere in Kochgeräten oder Heizungsanlagen, sind unzulässig. 6.6 Kraftstoffleitungen sollen, soweit dies baulich möglich ist, aus Metall gefertigt sein. Schläuche sind in begrenzten Längen zulässig, sofern sie mindestens den Anforderungen nach DIN EN ISO 7840:2021-05 entsprechen. Nicht feuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche dürfen nicht verwendet werden. 6.7 Maschinenräume müssen mit nicht brennbarem Material isoliert sein, welches gegen Ölnebel dicht ist. Hinsichtlich des Materials ist Regel 2.1 zu beachten. 6.8 Einrichtungsmaterialien müssen schwer entflammbar sein unter Beachtung der Regel 2.1. 6.9 Die einzelne Schlauchlänge von Feuerlöschschläuchen darf 15 m , in Maschinenräumen 10 m nicht überschreiten. Es müssen mindestens so viele Feuerlöschschläuche vorhanden sein, dass mit einem von einer einzigen Schlauchlänge gespeisten Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes erreicht werden kann. Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 m benötigen keine Feuerlöschpumpe und keine Feuerlöschschläuche. 6.10 Eine persönliche Brandschutzausrüstung muss nicht mitgeführt werden. 6.11 Feuerlöscher- und Feuerlöscheinrichtungen müssen der nachfolgenden Tabelle entsprechen: ABC 6 kg CO 2 5 kg Löschdecke Feuerlöschanlage (CO 2 /Aerosol) Aufbauten L > 12 m 3 (1 je 30 m²) Aufbauten L ≤ 12 m 1 Ruderhaus 1 1 Kochstelle 1 1 Maschinenraum kleiner 120 kW installierte Leistung 1 Maschinenraum größer 120 kW installierte Leistung 2 1 (alternativ zu CO 2 -Löschern) Batterieraum 1 Raum mit brennbaren Flüssigkeiten 1 Schalttafel 1 6.12 Kleinfahrzeuge, die mit elektrischen Antriebssystemen ausgerüstet sind, müssen über eine für das spezifische Batteriesystem geeignete Löschmöglichkeit verfügen. Stand: 30. November 2024

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
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Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Benzin ? Bonn ? Kraftwerksleistung ? Brennbare Flüssigkeit ? Aerosol ? Brandschutz ? Elektroantrieb ? Metall ? Schiff ? Heizung ? Ölnebel ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2024-11-30

Time ranges: 2024-11-30 - 2024-11-30

Status

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