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Abschnitt A - Schiffszeugnisse und -bescheinigungen

Description: Abschnitt A - Schiffszeugnisse und -bescheinigungen Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer Von der Bundesverkehrsverwaltung werden auf Antrag für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die folgenden Schiffszeugnisse und Bescheinigungen, einzelne Bescheinigungen auch für Schiffe, die eine ausländische Flagge führen, ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert: (I). Zeugnisse/Bescheinigungen im Rahmen von SOLAS Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (1.) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (2.) Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (3.) Ausrüstung-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (4.) Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (5.) Ausnahmezeugnis (SOLAS) nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (6.) Bescheinigung nach SOLAS Regel II-2/19.4 BG Verkehr (7.) Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb erforderliche Mindestbesatzung nach SOLAS Regel V/14.2 BG Verkehr (8.) Genehmigung für Getreidetransporte nach SOLAS Regel VI/9 in Verbindung mit dem Internationalen Getreide-Code BG Verkehr (9.) Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC ) nach SOLAS Regel VII/10 in Verbindung mit I/12 BG Verkehr (10.) Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC ) nach SOLAS Regel VII/13 in Verbindung mit Regel I/12 BG Verkehr (11.) (a) Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften ( DOC ) nach den SOLAS Regeln IX/4.1 und 4.2 (Internationales Schiffssicherheitsmanagement - ISM ) BG Verkehr (11.) (b) Vorläufiges Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften BG Verkehr (12.) (a) Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ( SMC ) nach SOLAS Regel IX/4.3 in Verbindung mit Regel I/12 (ISM) BG Verkehr (12.) (b) Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen BG Verkehr (13.) (a) Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach SOLAS Regel X/3 BG Verkehr (13.) (b) Bescheinigung über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen nach Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits( HSC )-Codes in Verbindung mit SOLAS Regel X/3 BG Verkehr (13a.) Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nach Teil A Abschnitt 19.2 des ISPS -Codes BSH (13b.) Zeugnis für Polarschiffe nach SOLAS Regel XIV/3 in Verbindung mit dem Polar Code (Entschließung MSC 385(94)) BG Verkehr (II). Zeugnisse/Bescheinigungen nach MARPOL 1973/78, soweit international in Kraft Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (14.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 6 BG Verkehr (14a.) Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb ( UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Ölverschmutzung durch MARPOL Anlage I Regel 3 Absatz 7 BG Verkehr (15.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 9 BG Verkehr (15a.) Bescheinigung über eine dreiseitige Vereinbarung nach MAROPL Anlage II Regel 6 Absatz 4 BG Verkehr (16.) Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des in Nummer II.2 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten BCH -Codes BG Verkehr (16a.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 BG Verkehr (16b.) Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 2 BG Verkehr (17.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ( IAPP -Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regeln 6 und 8 BG Verkehr (17a.) Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz ( IEE -Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8 BG Verkehr (17b.) Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe nach MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 4 BG Verkehr (18.) Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung ( EIAPP -Zeugnis) nach Kapitel 2 der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren in Verbindung mit MARPOL Anlage VI Regel 13 BG Verkehr (III). Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (19.) Internationales Freibordzeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Absatz 1 des Übereinkommens BG Verkehr (20.) Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Absatz 2 des Übereinkommens BG Verkehr (IV). Bescheinigung nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (21.) Internationaler Schiffsmessbrief (1969) nach Artikel 7 des Übereinkommens BSH (V). Bescheinigung nach der Richtlinie 97/70/ EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr ( ABl. EG Nummer L 34 Seite 1) Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (22.) Konformitätszeugnis, Ausrüstungsverzeichnis und Ausnahmezeugnis nach Artikel 6 der Richtlinie BG Verkehr, BSH (VI). Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25. Juni 2009, Seite 1) Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (23.) (a) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie BG Verkehr (23.) (b) Sicherheitszeugnis und Erlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie BG Verkehr (23.) (c) Bau- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb sowie Erlaubnisschein zum Betrieb von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie BG Verkehr (23.) (d) Bescheinigung nach § 9 Absatz 6 Satz 1 BG Verkehr (VII). Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (24.) (a) Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Absatz 3 BG Verkehr (24.) (b) Bescheinigung nach § 9 Absatz 5 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (25.) (a) Bescheinigung der amtlichen Vermessung (Messbrief) BSH (25.) (b) Messbescheinigung (auf sechs Monate befristet) BSH (26.) (aufgehoben) (27.) Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des GC-Codes BG Verkehr (27a.) Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) BG Verkehr (27a.) (aa.) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nummer 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 09. Mai 2003, Seite 1), BG Verkehr (27a.) (bb.) Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens (BGBl. 2008 II Seite 520) einschließlich Spezifikation des Bewuchsschutzsystems BG Verkehr (27b.) Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel E-2 des Ballastwasser-Übereinkommens BG Verkehr (28.) Vorbehaltlich Nummer (22.) sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Schiffssicherheitsverordnung in einer Fassung vor dem 01. Oktober 1998 sowie Verlängerungen von Zeugnissen und Bescheinigungen, die auf Grund von inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften erteilt wurden BSH, BG Verkehr Harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung Abschnitt B Ziffer VII der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird auf Antrag auf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Absatz 3 entsprechend angewendet. Muster der Zeugnisse Die zuständige Behörde bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt. Eintragungen 4.1 Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des Schiffskörpers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, so ist dies in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen. 4.2 Auflagen bei der Anwendung des § 7 oder § 9 werden in einen mit dem entsprechenden Zeugnis zu verbindenden Anhang eingetragen. 4.3 Die einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der Zeugnisse gelten entsprechend für Eintragungen in die Zeugnisse. Probefahrtbescheinigungen 5.1 Probefahrt ist die durchgeführte Erprobung eines Schiffes auf See vor dessen erster Inbetriebnahme oder Wiederindienststellung nach einem Umbau oder Reparaturen. 5.2 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Sicherheitsanforderungen für Probefahrten nach Nummer 5.1, soweit sie nicht anders verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt. 5.3 Der Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, dass auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder von einem deutschen Hafen zu einem anderen deutschen Hafen eine gültige Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen für Seeschiffe auf Probefahrten ( VkBl. 2021 Seite 110) in der jeweiligen Fassung vorhanden ist. 5.4 Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, und in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder vor einem deutschen Hafen zu einem anderen Hafen eine Probefahrt durchführt, kann auf Antrag und bei Erfüllung der Sicherheitsanforderungen für Seeschiffe unter deutscher Flagge auf Probefahrten eine Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ausgestellt werden. Ersatzausfertigung Ist ein Zeugnis oder eine Bescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass sie verloren gegangen sind, stellt die zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Rückgabe von Bescheinigungen Der Eigentümer eines Schiffes hat ungültige oder verlorene und nach Neuausstellung wiedergefundene Schiffszeugnisse und -bescheinigungen unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurück zu geben. Versicherung an Eides Statt Die zuständige Behörde ist befugt, für die Glaubhaftmachung von Angaben zum Zeugnis oder zur Bescheinigung oder zu deren Verlust eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen. Stand: 30. November 2024

Types:
Text {
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Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Flüssiggas ? NOx-Emission ? Wasserstraße ? Zinnorganische Verbindung ? Technische Vorschrift ? Auftrieb ? Europäisches Parlament ? Europäischer Rat ? Ballastwasserbehandlung ? Seeschiff ? Telekommunikation ? Fischereifahrzeug ? Luftverschmutzung ? Hafen ? Flüssiger Stoff ? Küstenmeer ? Frachtschiff ? AFS-Übereinkommen ? Passagierschiff ? Ölverschmutzung ? Antifouling ? Gefahrenabwehr ? Reparatur ? Gefahrstoff ? Energieeffizienz ? Schiffsemission ? Abwasseranlage ? Schiff ? Schifffahrt ? Sicherheitsmaßnahme ? Sicherheitsvorschrift ? Verkehr ? Verunreinigung ? Ausstellung ?

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Language: Deutsch

Modified: 2024-11-30

Time ranges: 2024-11-30 - 2024-11-30

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