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Abschnitt A - Verzeichnis der Lotsabgaben

Description: Abschnitt A - Verzeichnis der Lotsabgaben 1. Lotsabgaben für Fahrtstrecken Die Lotsabgabe für die Fahrtstrecke beträgt 1.1 auf der Ems im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Emden-Reede und Borkum oder der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "Westerems" 100 vom Hundert Papenburg-Schleuse und Emden-Reede 10 vom Hundert Papenburg-Schleuse und Leer-Schleuse 5 vom Hundert Leer-Schleuse und Emden-Reede 5 vom Hundert Emden-Reede und der Binnenrandzelbake 50 vom Hundert der Binnenrandzelbake und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Leuchttonne "Westerems" 50 vom Hundert Borkum-Hafen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Leuchttonne "Westerems" 55 vom Hundert und im Verkehr auf den Fahrtstrecken von Emden-Reede nach Delfzijl oder Eemshaven 55 vom Hundert Borkum-Hafen nach Eemshaven oder Delfzijl 55 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 1; 1.2 auf der Weser im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Bremen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" oder der "Schlüsseltonne" 100 vom Hundert Bremen und Elsfleth 15 vom Hundert Elsfleth und Brake 5 vom Hundert Brake und Nordenham 10 vom Hundert Nordenham und Bremerhaven 5 vom Hundert Bremerhaven oder der Reede von Blexen und den Ankerplätzen bei Hoheweg 35 vom Hundert den Ankerplätzen bei Hoheweg und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" oder der "Schlüsseltonne" 30 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 2; 1.3 auf der Jade im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" 100 vom Hundert der inneren Grenze des Seelotsreviers und Schillig-Reede 50 vom Hundert Schillig-Reede und der äußeren Grenze des Seelotsreviers 50 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 3; 1.4 auf der Elbe im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Hamburg und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe" 100 vom Hundert Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade 20 vom Hundert der Kaianlage vor Bützfleth/Stade und Brunsbüttel 20 vom Hundert Brunsbüttel und Cuxhaven 20 vom Hundert Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe" 40 vom Hundert dem Elbehafen Brunsbüttel und Wedel 40 vom Hundert dem Elbehafen Brunsbüttel und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade 20 vom Hundert Brunsbüttel und dem Ruthenstrom 20 vom Hundert Hamburg und dem Ruthenstrom 20 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 4; 1.5 auf dem Nord-Ostsee-Kanal im Verkehr auf der Fahrtstrecke von der Zufahrt der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse 100 vom Hundert auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von zehn Kilometern 10 vom Hundert mindestens jedoch 20 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 1; 1.6 auf der Kieler Förde im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reeden in Kiel-Holtenau, Heikendorf und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm Kiel, wenn der Leuchtturm Friedrichsort passiert wird 100 vom Hundert der Leuchtturm Friedrichsort nicht passiert wird 40 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 2; 1.7 auf der Trave im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht 100 vom Hundert den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwyk und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht 90 vom Hundert den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Slutup und Lübeck-Herrenwyk 50 vom Hundert den Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht 25 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt A Teil II Spalte 3; 1.8 auf der Flensburger Förde im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Flensburg und der Tonne "Flensburger Förde" 100 vom Hundert Flensburg und der Grenze des Seelotsreviers auf der Fahrt nach den dänischen Häfen an der Flensburger Förde ohne Annahme eines Seelotsen 65 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 4; 1.9 in der Wismarer Bucht (Lotsbezirk Wismar) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Wismar und dem "Offentief" oder der Tonne "Wismar" 100 vom Hundert Wismar und Innenreede sowie Innenreede und dem "Offentief" oder der Tonne "Wismar" 50 vom Hundert der Tonne "Wismar" und Außenreede 25 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 1; 1.10 in der Mecklenburger Bucht vor Rostock-Warnemünde (Lotsbezirk Rostock) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Seehafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 100 vom Hundert Warnemünde und den seewärtigen Versetzpositionen 90 vom Hundert Stadthafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 130 vom Hundert der Reede und den seewärtigen Versetzpositionen 50 vom Hundert Rostocker Fracht- und Fischereihafen und den seewärtigen Versetzpositionen 115 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 2; 1.11 auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Stralsund-Seehafen-Nord und der Tonne "Gellen" 100 vom Hundert Stralsund-Seehafen-Süd und der Tonne "Gellen" 100 vom Hundert Stralsund-Seehafen-Nord und der Osteinfahrt bei den Tonnen "Landtief B" oder "Osttief 2" 150 vom Hundert Stralsund-Seehafen-Süd und der Osteinfahrt bei den Tonnen "Landtief B" oder "Osttief 2" 150 vom Hundert alle übrigen Fahrtstrecken im Lotsbezirk Stralsund 100 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 3. 2. Zusätzliche Lotsabgaben in besonderen Fällen Die Lotsabgabe beträgt 2.1 für Fahrzeuge, die eingehend oder ein- und ausgehend zur Annahme von Seelotsen verpflichtet sind oder ohne Annahmepflicht Seelotsenberatung in Anspruch nehmen, im Verkehr auf Fahrtstrecken zwischen den Außenstationen der Lotsenschiffe bei der Leuchttonne "Westerems" und der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/ TG " 50 vom Hundert der Leuchttonne "3/Jade2" und den Lotsenversetzpositionen bei dem Feuerschiff "GB" oder im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" 50 vom Hundert der "Tonne Elbe" und der Lotsenversetzstation bei der Tonne "E3" 50 vom Hundert des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I; dies gilt nicht, wenn sich der Lotse bereits vor Beginn der Lotsung an Bord befindet oder nach der Lotsung an Bord verbleibt; 2.2 für Fahrzeuge, wenn das Lotsenversetzmittel aus nicht revierbedingten Gründen vergeblich eingesetzt wird bei den Lotsenversetzpositionen Leuchttonne "Westerems" oder Leuchttonne "GW/TG" 50 vom Hundert Leuchttonne "3/Jade2" oder im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" 50 vom Hundert Tonne "Elbe" oder Tonne "E3" 50 vom Hundert des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I; 2.3 wenn der Seelotse bei den Außenstationen der Lotsenschiffe durch Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, weil eine andere Versetzungsart nicht möglich ist, bei Leuchttonne "Westerems" 50 vom Hundert Leuchttonne "3/Jade2" 50 vom Hundert Tonne "Elbe" 50 vom Hundert des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I; 2.4 wenn der Seelotse auf Wunsch der Schiffsführung durch Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, obwohl eine Versetzung durch ein Schiff hätte erfolgen können bei den Lotsenversetzpositionen Leuchttonne "Westerems" oder Leuchttonne "GW/TG" 100 vom Hundert Leuchttonne "3/Jade2" oder im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" 100 vom Hundert Tonne "Elbe" oder Tonne "E3" 100 vom Hundert des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I. Stand: 01. Januar 2020

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
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Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Bremerhaven ? Cuxhaven ? Kiel ? Rostock ? Stralsund ? Wilhelmshaven ? Wismar ? Warnemünde ? Bremen ? Hamburg ? Rügen ? Hubschrauber ? Schleuse ? Elbe ? Ems ? Jade ? Weser ? Borkum ? Hafen ? Gewässergrund ? Schiff ? Seeschifffahrt ? Mecklenburger Bucht ? Flensburger Förde ? Verkehr ?

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Language: Deutsch

Modified: 2020-01-01

Time ranges: 2020-01-01 - 2020-01-01

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