Description: § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4: die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 ( BGBl. I Seite 1398), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; Fahrzeuge: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe; Binnenschifffahrtsfunk: Internationaler mobiler UKW -Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst: Schiff - Schiff, Nautische Informationen, Schiff - Hafenbehörde, Funkverkehr an Bord, Öffentlicher Nachrichtenaustausch; Funkanlage: Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen; Regionale Vereinbarung: die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II Seite 1213); Handbuch Binnenschifffahrtsfunk: das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nummer 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung; Landfunkstelle: ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks; Schiffsfunkstelle: mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist. Stand: 18. Januar 2022
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Binnenwasserstraße ? Bundeswasserstraße ? Wasserstraße ? Budapest ? Digitale Infrastruktur ? Seeschiff ? Binnenschiff ? Funkanlage ? Schiff ? Verkehr ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2022-01-18
Time ranges: 2022-01-18 - 2022-01-18
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