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§ 3 Grundregeln

Description: § 3 Grundregeln (1) Der Funkdienst bei einer Schiffsfunkstelle darf nur nach Maßgabe der Regionalen Vereinbarung und des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk abgewickelt werden. (2) Die UKW -Kanäle der Verkehrskreise Schiff - Schiff, Schiff - Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord dürfen nur benutzt werden, wenn dabei die Ausgangsleistung des Senders automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 1 Watt begrenzt wird. In den UKW-Kanälen im Verkehrskreis Nautische Information muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 6 Watt und 25 Watt eingestellt sein. (3) Alle festen und tragbaren Funkanlagen müssen über ein Automatisches Senderidentifizierungssystem in der Binnenschifffahrt ( Automatic Transmitter Identification System [ ATIS ]) verfügen. Stand: 01. Januar 2003

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Binnenschifffahrt ? Funkanlage ? Schiff ? Funkdienst ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2003-01-01

Time ranges: 2003-01-01 - 2003-01-01

Status

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