Description: Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Abfallübereinkommen BinSchAbfUebkAG Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz - BinSchAbfÜbkAG) vom 27. Januar 2021 (BGBl. I Seite 130) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG) § 1 Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen § 2 Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen § 3 Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen § 4 Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen § 5 Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme § 6 Allgemeine Auskunftspflichten § 7 Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle § 8 Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers § 9 Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger § 10 Besondere Pflichten des Schiffsführers § 11 Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken § 12 Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden § 13 Ordnungswidrigkeitendatei § 14 Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes § 15 Zuständige Behörden der Länder § 16 Gleichwertigkeiten § 17 Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht § 18 Verordnungsermächtigungen § 19 Übertragung von Aufgaben § 20 Datenübermittlung und Datenaustausch § 21 Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftsteuer § 22 Bußgeldvorschriften § 23 Übergangsbestimmungen § 24 Zeitliche Anwendungsvorschrift § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Stand: 09. Februar 2021 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Abfallübereinkommen BinSchAbfUebkAG §1 § 1 Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen (1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten 1. auf den Binnenwasserstraßen, die für Deutschland in Anlage 1 zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II Seite 1799), das zuletzt durch die Beschlüsse vom 22. Juni 2017, 13. Dezember 2018 und 18. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II Seite 618) geändert worden ist, genannt sind, und 2. für die Schleusen, Häfen, Umschlagsanlagen, Liege- und Anlegestellen, die an den Binnenwasserstraßen nach Nummer 1 liegen. (2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens und der Artikel 3.01, 5.01 und 8.01 der Anlage 2 zum Übereinkommen. Stand: 09. Februar 2021 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Binnenwasserstraße ? Kraftstoff ? Informationspflicht ? Abfallsammlung ? Anwendungsvorschrift ? Leichtes Heizöl ? Schleuse ? Abfallbehandlungsanlage ? Datenaustausch ? Schiffsabfall ? Hafen ? Schifffahrtsrecht ? Binnenschifffahrt ?
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Language: Deutsch
Modified: 2021-02-09
Time ranges: 2021-02-09 - 2021-02-09
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