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Deutsch-Niederländisches Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung (Schifffahrtsordnung Emsmündung - EmsSchO )

Description: Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht EmsSchO Deutsch-Niederländisches Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung (Schifffahrtsordnung Emsmündung - EmsSchO) Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Abkommens über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung vom 29. Januar 1987 (BGBl. II Seite 141) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung und dem Abkommen vom 05. April 2001 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 22. Dezember 1986 vom 13. September 2001 (BGBl. II Seite 1049) Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung und Ergänzung des deutsch-niederländischen Abkommens vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung sowie der dazugehörigen Verordnung vom 26. März 2003 (BGBl. II Seite 437) Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV) Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung (Schifffahrtsordnung Emsmündung - EmsSchO) vom 29. Januar 1987 (BGBl. II Seite 144) geändert durch Artikel 2 der Verordnung zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung und dem Abkommen vom 05. April 2001 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 22. Dezember 1986 vom 13. September 2001 (BGBl. II Seite 1049) Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO) Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1 bis Artikel 3) Sichtzeichen der Fahrzeuge (Artikel 4 bis Artikel 11) Schallsignale der Fahrzeuge (Artikel 12 bis Artikel 13) Fahrregeln (Artikel 14 bis Artikel 22) Regeln für das Stillliegen (Artikel 23 bis Artikel 26) Sonstige Vorschriften (Artikel 27 bis Artikel 30) Anlagen Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zur Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 26. März 2021 (BAnz. AT 27.04.2021 B7) Hinweis Abmessungen und Öffnungszeiten der Brücken und Durchfahrtshöhen von Hochspannungsleitungen vom 26. März 2021 (BAnz AT 27.04.2021 B7) Stand: 11. Dezember 2002 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht EmsSchO Abkommen Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung vom 29. Januar 1987 (BGBl. II Seite 141) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs der Niederlande- von dem Wunsch geleitet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs in der Emsmündung zu födern, gestützt auf den am 08. April 1960 in Den Haag unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung mit Anlagen und Schlussprotokoll (Ems-Dollart-Vertrag) - sind zur Erfüllung des Auftrags nach Artikel 34 Absatz 1 dieses Vertrags wie folgt übereingekommen: Artikel 1 In der Emsmündung im Sinne des § 1 der Anlage B des Ems-Dollart-Vertrages gelten in Abweichung und Ergänzung der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See die in Anlage A enthaltenen Verkehrsvorschriften ("Schifffahrtsordnung Emsmündung"). Artikel 2 (1) Für die Beförderung von verflüssigten Petroleumgasen (LPG) in der Emsmündung nach Emden gelten ergänzend zu den in Artikel 1 genannten Verkehrsvorschriften die in Anlage B aufgeführten Regelungen. (2) Entsprechende Sicherheitsauflagen für die Beförderung von LPG nach Emden werden künftig nach Artikel 4 geregelt, soweit nicht entsprechende Sicherheitsbestimmungen in die innerstaatlichen Sicherheitsvorschriften aufgenommen worden sind. Soweit die Vertragsparteien örtliche Regelungen den örtlichen Behörden übertragen haben, können die örtlichen Behörden nach Artikel 5 Absatz 1 die in Anlge B enthaltenen Verkehrsvorschriften ändern und ergänzen. (3) Für andere Gastankerverkehre gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Artikel 3 (1) Die Vertragsparteien werden dieses Abkommen in nationales Recht umsetzen und dabei eine Generalklausel für das Verhalten im Verkehr aufnehmen, wonach Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten haben, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist, und die Vorsichtmaßregeln zu beachten haben, die Seemannsbrauch sind. Das nationale Recht der Vertragsparteien kann vorsehen, dass von dem gemeinsamen Verkehrsrecht bei unmittelbar drohender Gefahr abgewichen werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der besonderen Umstände erforderlich wird. (2) In das nationale Recht der Vertragsparteien ist eine Vorschrift aufzunehmen, wonach die nach Artikel 34 Absatz 2 Ems- Dollart-Vertrag zuständige Behörde im Einzelfall von den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See und von den Bestimmungen des gemeinsamen Verkehrsrechts befreien kann. (3) In das nationale Recht der Vertragsparteien ist eine Vorschrift aufzunehmen, wonach der Fahrzeugführer oder jeder sonst für die Sicherheit Verantwortliche das gemeinsame Verkehrsrecht zu befolgen hat.

Types:

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Hochspannungsleitung ? Wasserstraße ? Den Haag ? Niederlande ? Verkehrsrecht ? Schifffahrtsrecht ? Anlagensicherheit ? Vertrag ? Nationales Recht ? Schifffahrt ? Sicherheitsvorschrift ? Verkehrssicherheit ? Verkehrsteilnehmer ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2018-10-07

Time ranges: 2018-10-07 - 2018-10-07

Status

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