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Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffspersonalverordnung für kleine Fahrgastschiffe (Kleine-Fahrgastschiffe-Verordnung KFV )

Description: Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Binnenschifffahrtsrecht BinSchPersV KFV Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffspersonalverordnung für kleine Fahrgastschiffe (Kleine- Fahrgastschiffe-Verordnung - KFV) vom 22. Juli 2025 (BGBl. I Nummer 178) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verordnet aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBL. I Seite 4982, 5208; 2023 I Nummer 14), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 253) geändert worden ist: Kleine-Fahrgastschiffe-Verordnung (KFV) § 1 Abweichende Regelung zum Geltungsbereich des Kleinschifferzeugnisses § 2 Abweichende Regelungen zu den Voraussetzungen für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses § 3 Abweichende Regelungen zur behördlichen Befähigungsprüfung zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses § 4 Abweichende Regelung zur Erteilung des Kleinschifferzeugnisses § 5 Besatzungsvorschriften für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 35 Metern § 6 Abweichende Regelung zur Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen § 7 Evaluierung § 8 Außerkrafttreten § 9 Inkrafttreten Stand: 25. Juli 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Binnenschifffahrtsrecht BinSchPersV KFV §1 § 1 Abweichende Regelung zum Geltungsbereich des Kleinschifferzeugnisses Abweichend von § 15 Absatz 5 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung berechtigt das nach Maßgabe dieser Verordnung erworbene Kleinschifferzeugnis zum Führen von Fahrgastschiffen, wenn deren Länge weniger als 35 Meter beträgt und sie für höchstens 150 Fahrgäste zugelassen sind (kleines Fahrgastschiff). Dies gilt nicht auf dem Rhein. Stand: 25. Juli 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Binnenschifffahrtsrecht BinSchPersV KFV §2 § 2 Abweichende Regelungen zu den Voraussetzungen für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses (1) Abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung dürfen die Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses für kleine Fahrgastschiffe vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung von der Berufsgenossenschaft zugelassen sind. (2) Wer das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe erwerben möchte, muss abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Binnenschiffspersonalverordnung 1. das Unionsbefähigungszeugnis über die Befähigung als Matrose oder Matrosin nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen und 2. eine Fahrzeit von a. mindestens 360 Tagen nachweisen oder b. mindestens 120 Tagen nachweisen, sofern zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 330 Tagen nachgewiesen ist. Die Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Binnenschiffspersonalverordnung sind zu erfüllen. Stand: 25. Juli 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Types:

Origins: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Wasserstraße ? Binnenschifffahrtsrecht ? Rhein ? Schifffahrtsrecht ? Seeschiff ? Passagierschiff ? Europäische Union ? Schifffahrt ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2025-07-25

Time ranges: 2025-07-25 - 2025-07-25

Status

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