Description: Sie sind hier: ELWIS NOK-LV Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen Revierlotsverordnungen Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ostsee- Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde (NOK-Lotsverordnung - NOK-LV) vom 08. April 2003 (BAnz. Seite 9991) geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Nord-Ostsee-Kanal-Lotsverordnung vom 25. April 2008 (BAnz. Seite 1549), Artikel 74 § 7 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung) vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der NOK-Lotsverordnung vom 07. Mai 2024 (BGBl. I Nummer 155). NOK-Lotsverordnung (NOK-LV) § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Lotsenbrüderschaften, Seelotsreviere, Lotsbezirke § 3 Lotsenstationen § 4 Lotsversetzposition, Lotsenwechsel § 5 Lotsenanforderung und Vesetzmanöver § 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen § 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht § 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag in den Lotsbezirken Kieler Förde und Flensburger Förde § 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag in dem Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I und im Lotsbezirk Nord-Ostsee-Kanal II § 10 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag im Lotsbezirk Trave § 11 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe in den Lotsbezirken Kieler Förde und Flensburger Förde § 12 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe in dem Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I und im Lotsbezirk Nord-Ostsee-Kanal II § 13 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe im Lotsbezirk Trave § 14 Befreiung für Tankschiffe § 15 Stellvertreter des Schiffsführers § 16 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen § 17 Landradarberatung § 18 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr, Widerruf von Befreiungen § 19 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung § 20 Distanzlotsungen § 21 Ordnungswidrigkeiten § 22 Übergangsregelungen (aufgehoben) § 23 Aufhebung von Vorschriften § 24 Inkrafttreten Anlagen Download Nord-Ostsee-Kanal-Lotsverordnung (NOK-LV) Stand: 17. Mai 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS NOK-LV Schifffahrtsrecht §1 Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen Revierlotsverordnungen § 1 Begriffsbestimmungen (1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird. (2) Binnenschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird. (3) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Absatz 1 Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3209), die in einem See- oder Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend See- oder Binnenschifffahrt betrieben wird. (4) Fährschiffe im regelmäßigen Liniendienst sind Seeschiffe, die zur Personen-, Fahrzeug- und Güterbeförderung zwischen zwei oder mehr Häfen über See verkehren und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von mindestens 12 Fahrgästen zugelassen sind. Regelmäßig in diesem Sinne verkehren Fährschiffslinien, die fahrplanmäßig nach vorbestimmten Ankunfts- und Abfahrtszeiten über einen längeren Zeitraum zur Personen-, Fahrzeug- und Güterbeförderung eingesetzt werden. Außergewöhnlich große Fährschiffe sind Schiffe, die die Abmessungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung überschreiten. (5) Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet ist. (6) Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis zur Hinterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten, Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern (maximale Rumpfbreite des Schiffes einschließlich fester Anbauten am Rumpf), Tiefgang eines Schiffes ist der größte aktuelle Tiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal gilt als Breite eines Schiffes die größte Breite einschließlich der festen Überstände und etwaiger Ladungsüberhänge. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden. Dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen über alles von Schlepper und Anhang, ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich, als Breite gilt die Breite über alles des Schleppverbandes einschließlich der festen Überstände und etwaiger Ladungsüberhänge. Die Formulierung "ab" in dieser Verordnung, verbunden mit einer Längen-, Breiten-, oder Tiefenangabe bedeutet, dass jeweils der genannte Wert mit eingeschlossen ist. (7) Landradarberatung (Verkehrsunterstützung) sind Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von einer Verkehrszentrale aus durch Seelotsen. Bordlotse ist ein Seelotse, der die Beratung an Bord eines Schiffes ausführt. (8) Typgleiches Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist in der Regel eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder die Länge nicht mehr als 5 Meter nach oben und die Breite nicht mehr als 0,5 Meter nach oben differieren. (9) Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Stand: 04. Juni 2016
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Anlagenregister ? Ordnungswidrigkeit ? Tankschiff ? Hafen ? Schifffahrtsrecht ? Seeschiff ? Binnenschiff ? Binnenschifffahrt ? Bundeskompetenz ? Gefahrenabwehr ? Güterverkehr ? Schiff ? Flensburger Förde ? Schifffahrt ? Verkehr ?
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Language: Deutsch
Modified: 2024-05-17
Time ranges: 2024-05-17 - 2024-05-17
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