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§ 1 Abgabepflicht

Description: § 1 Abgabepflicht (1) Für Wasserfahrzeuge, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren, sind Befahrungsabgaben nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu entrichten. Die Befahrungsabgaben werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen. (2) Die automatischen Einrichtungen für die Abgabenerhebung im Schleusengebiet für Fahrzeuge, die Sport- und Freizeitzwecken dienen (Sportfahrzeuge), werden durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal betrieben. Diesem obliegt auch die Kontrolle der Zahlungsnachweise für Sportfahrzeuge. Stand: 18. Mai 2023

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Wasserstraße ? Abgabe ? Wasserfahrzeug ? Schifffahrt ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2023-05-18

Time ranges: 2023-05-18 - 2023-05-18

Status

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