Description: § 3 Entstehung, Fälligkeit, Verzinsung (1) Die Zahlungspflicht für die Befahrungsabgaben entsteht mit dem Antritt der Reise durch den Nord-Ostsee-Kanal. (2) Für Sportfahrzeuge sind die Befahrungsabgaben sofort fällig und müssen aus jeder Fahrtrichtung kommend in Kiel-Holtenau vor der Schleusennutzung mit Hilfe der dafür eingerichteten automatischen Einrichtung bezahlt werden. (3) Die Befahrungsabgaben für die Berufsschifffahrt werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. Sie sind vom 15. Tage nach dem Datum des Bescheides mit 9 Prozent über dem Basiszinsatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. (4) Auf Antrag werden zur Abgeltung der Befahrungsabgaben für Sportfahrzeuge, die den Kanal gemäß § 51 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung unbeschränkt nutzen dürfen, Pauschalen festgesetzt. Die Pauschale ist vor Antritt der ersten Fahrt zu entrichten. Als Nachweis händigt das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt der zahlungspflichtigen Person eine aktualisierte Kopie des Fahrtausweises nach § 51 Absatz 2 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung aus. Stand: 18. Mai 2023
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Bürgerliches Gesetzbuch ? Schifffahrt ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2023-05-18
Time ranges: 2023-05-18 - 2023-05-18
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