Description: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gültig ab 24.04.2025 Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes b e- stimmt ist. Inhalt Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nr. 3 Vergabe von Aufträgen Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Nr. 6 Nachweis der Verwendung Nr. 7 Prüfung der Verwendung Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 1.Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnis- ses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Einzel- ansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzie- rungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung. 1.3Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsaus- gaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfän- gers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zu- wendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bun- desbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. 1.4Im Regelfall werden die Zuwendungen im Wege des Abrufverfahrens bereitgestellt. In diesen Fällen gelten die Regelungen der BNBest-Abruf. Findet eine Teilnahme am Ab- rufverfahren nicht statt, werden die Zuwendungen wie folgt bereitgestellt: Die Zuwen- dung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages Seite 1 von 6 muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Üb- rigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden: 1.4.1 bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, 1.4.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbedarf (Nr. 1.4.2) anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwen- dung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber ange- fordert werden. 1.5Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt wer- den, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 1.6Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist. 2.Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung 2.1Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (z. B. Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung, vorbehaltlich ergänzender oder abweichender Regelungen in dem zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushalts- plans (Haushaltsgesetz), 2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers , 2.1.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. 2.2Nr. 2.1 gilt (ausgenommen bei Vollfinanzierung und bei wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszwecks) nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die De- ckungsmittel insgesamt um mehr als 500 Euro ändern. 3.Vergabe von Aufträgen 3.1Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, sind bei der Vergabe von Aufträgen folgende Regelungen anzuwenden: - für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU- Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO). Die Verpflichtung zur Anwendung gilt nicht für folgende Vorschriften: - § 22 zur Aufteilung nach Losen, - § 28 Absatz 1 Satz 3 zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen, - § 30 zur Vergabebekanntmachung, - § 38 Absatz 2 bis 4 zu Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote, - § 44 zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten, - § 46 zur Unterrichtung der Bewerber und Bieter; Seite 2 von 6 - für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsord- nung für Bauleistungen (VOB/A). 3.2Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß Teil 4 des Ge- setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt. 4.Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände 4.1Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. 4.2Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatz- steuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen der Bund Ei- gentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu bezeich- nen. 5.Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde an- zuzeigen, wenn 5.1er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungs- nachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er – ggf. weitere – Mittel von Drit- ten erhält, 5.2der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebli- che Umstände sich ändern oder wegfallen, 5.3sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwen- dung nicht zu erreichen ist, 5.4die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden können, 5.5zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr ent- sprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden, 5.6ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird. 6.Nachweis der Verwendung 6.1Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilli- gungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwen- dungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises gemäß Nr. 6.3 dürfen mit dem nächst fälligen Sachbe- richt verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet. Seite 3 von 6
Tags: Informationspflicht ? Planfeststellung ? Projektförderung ? Finanzierung ? Öffentlicher Sektor ? Schwellenwert ?
License: DCAT-AP.de Sonstige offene Lizenz
Language: Deutsch
Modified: 2025-04-24
Accessed 2 times.