Description: Wichtige Fragen rund um Zuwendungen für Vorhaben zur Modernisierung von Binnenschiffen aufgrund der Richtlinien zur Förderung vom 02.11.2023 und 09.02.2024 Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße vom 02.11.2023 - in Kraft getreten am 01.01.2024 (RL NMB-Verlagerung) Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom 02.11.2023 - in Kraft getreten am 01.01.2024 (RL NMB-Antriebe) Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen vom 09.02.2024 – in Kraft getreten am 09.03.2024 (RL EMI) Diese Förderrichtlinien ersetzen die Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom 24.06.2021, welche mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten ist. Die nachfolgenden Informationen in den Fragen und Antworten (FAQ) dienen lediglich der Orientierung. Sie sind rechtlich unverbindlich; maßgeblich ist der Inhalt der jeweiligen Förderrichtlinie. Die FAQ werden regelmäßig u.a. aufgrund von Fragen und Antworten von Antragstellern, die von allgemeinem Interesse sein könnten, in anonymisierter Form im Verlauf der Antragsphase ergänzt. Stand: 05.08.2025 Inhalt Fragen zur Antragsstellung ............................................................................................................................. 2 Fragen zur Projektförderung .......................................................................................................................... 2 Fragen zur Art, Höhe und Umfang der Zuwendung....................................................................................... 4 Fragen zur Vergabe von Aufträgen durch den Zuwendungsempfänger ....................................................... 4 Fragen zur Bewilligung ................................................................................................................................... 6 Fragen zum Verfahren nach Erteilung der Bewilligung einer Zuwendung ................................................... 7 Fragen zu den einzelnen Maßnahmen der Richtlinie RL NMB-Verlagerung ................................................ 8 Sind die förderfähigen Ausgaben für den Einbau von Brückenanfahrwarnsystemen, Spurführungsassistenzsystemen (TGAIN) und hierfür notwendiger Sensorsysteme (GNSS Kompass, Wendegeschwindigkeitsregler - Ziffer 2.1 der RL Verlagerung") begrenzt?............................................... 12 Allgemeine Fragen zur Verwendung der Fördermittel ................................................................................ 16 1 Fragen zur Antragsstellung Wie kann ich einen Antrag stellen? Bitte benutzen Sie die Antragsformulare zum „Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen“. Diese können im Internet unter https://www.elwis.de/DE/Service/Foerderprogramme/Nachhaltige-Modernisierung-von- Binnenschiffen/Nachhaltige-Modernisierung-von-Binnenschiffen-node.html abgerufen oder bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Die Antragsstellung ausschließlich per E-Mail führt nicht zur Wahrung von Fristen. Der unterzeichnete Antrag samt dazugehöriger Unterlagen muss in Papierform innerhalb der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Richtlinie vollständig bei der GDWS eingehen. Wofür steht „KMU“ und wie sind die Voraussetzungen eines solchem im Antragsverfahren geltend zu machen? Die Abkürzung „KMU“ steht für kleine und mittlere Unternehmen. Als kleine Unternehmen gelten nach der geltenden Definition der EU-Kommission (2003/361/EG – Amtsblatt EU L 124/36 vom 20.05.2023) Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 10 Millionen Euro beziehungsweise einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro. Bei mittleren Unternehmen darf die Zahl der Beschäftigten bei höchsten 249 liegen. Der Jahresumsatz darf den Betrag von 50 Millionen Euro, beziehungsweise die Bilanzsumme darf den Betrag von 43 Millionen Euro nicht überschreiten. Handelt es sich danach bei dem Antragsteller um ein „KMU“, ist dies durch entsprechende Erklärung des Steuerberaters im Rahmen des Antrags glaubhaftzumachen. Kann man das Ausbleiben einer Reaktion der Bewilligungsbehörde auf übermittelte Unterlagen, Anfragen oder formlose Anträge als Zustimmung werten? Wie im Zivilrecht gilt auch im öffentlichen Zuwendungsrecht, dass das Schweigen der Bewilligungsbehörde keine Willenserklärung darstellt und dieses nicht als Zustimmung gewertet werden kann. Das stetig hohe Arbeitsaufkommen lässt leider in den allermeisten Fällen eine zeitnahe Reaktion nicht zu. Insoweit kommt diesem Verhalten kein Erklärungswert zu. Rechtsfolgen können hieraus nicht abgeleitet werden. Fragen zur Projektförderung Wie viele Angebote muss ich für einen Förderantrag einholen? Nach Nr. 5.1 der Richtlinien vom 02.11.2023 und 09.02.2024 werden die Zuwendungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Anteilsfinanzierung der Investitionsausgaben im Wege der Projektförderung gewährt und bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bei der Anteilsfinanzierung übernimmt der Fördergeber einen bestimmten Prozentsatz der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts. Bei dieser Art der Förderung kommt dem Vergleich der Preise und Leistungen verschiedener Anbieter eine sehr große Bedeutung zu. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 7 BHO ist gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit das günstigste Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln zu erlangen. 2 Grundsätzlich (ohne Ausschreibungspflicht) sind mindestens drei vergleichbare Angebote durch den Antragsteller zur Vorabprüfung des Marktes einzuholen und dem Antrag beizufügen. Geschieht dies nicht, wird die Auswahlentscheidung nur auf unzureichender Tatsachengrundlage getroffen. Im Regelfall steht damit die Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit fest, sodass dem Förderantrag nicht entsprochen werden kann. Nur wenn nachweislich eine sehr große Zahl grundsätzlich geeigneter leistungsfähiger Anbieter vom Antragsteller angeschrieben worden ist, aber dennoch keine drei Angebote abgegeben wurden bzw. die eingereichten Angebote nicht den Anforderungen entsprachen, kann im absoluten Ausnahmefall von der Bewilligungsbehörde auf das Einreichen der drei vergleichbaren Angebote verzichtet werden. Für das Vorliegen dieser extremen Ausnahmesituation ist der Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig. Im Fall der Ausschreibungsverpflichtung sind vor der Auftragserteilung besondere Vergabearten orientiert an den bewilligten Förderbeträgen (bei Erreichen von 100.000,- € bzw. bei kleinen Unternehmen von 200.000,- €) durchzuführen. Einzelheiten ergeben sich aus den jeweiligen Antragsvordrucken. Kann ich zur Vorbereitung meines Antrages eine bietende Firma beauftragen, zusätzliche Vergleichsangebote einzuholen? Im Zuwendungsrecht ist das Einholen weiterer Angebote durch eine Firma grundsätzlich nicht zulässig. Es gilt das Prinzip des faktischen oder rechtlichen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller beteiligten Anbieter. Wenn eine anbietende Firma selber weitere Angebote einholt, steht der kaum zu entkräftende Vorwurf der Manipulation der mit dem Zuwendungsantrag eingereichten Unterlagen im Raum. Es besteht insbesondere die Vermutung, dass Kalkulationsgrundlagen der konkurrierenden Firmen untereinander offengelegt wurden. Als Ziel dieser Vorgehensweise können die Verletzung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und damit einhergehende persönliche Bereicherungen nicht ausgeschlossen werden. Ein solches Vorgehen kann unter den Straftatbestand des § 264 StGB (Subventionsbetrug) fallen. Kann mit dem Vorhaben schon vor Antragstellung bzw. Bewilligung der Zuwendung begonnen werden? Staatliche Unterstützung soll nur dann gewährt werden, wenn und soweit die betroffene Person oder Organisation nicht in der Lage ist, die zu erbringende Leistung selbst zu finanzieren oder zu realisieren. Ein mit öffentlichen Mitteln bezuschusstes Vorhaben darf daher nicht vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides begonnen werden, da hierdurch die Fähigkeit belegt wird, die zu erbringende Leistung selbst finanzieren oder realisieren zu können. Die Beantragung der Zuwendung muss vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages, bei Schiffsneubauten vor Abschluss des Schiffbauvertrages, erfolgen. Sie dürfen Verträge oder Aufträge, die sich auf die Ausführung des Vorhabens beziehen, erst nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides erteilen, andernfalls ist die Voraussetzung für die Förderung nicht mehr gegeben. Bei Nichtbeachtung dieser Abfolge ist ein Zuwendungsbescheid in der Regel in voller Höhe zurückzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auf einen formlosen und begründeten Antrag ein vorzeitiger Vorhabenbeginn zugelassen werden, damit die Voraussetzungen für eine Förderung nicht entfallen. Es wird daher bei Bedarf dringend empfohlen, diesen Antrag zu stellen. 3
Origins: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Wasserstraße ? Europäische Kommission ? Verwaltungsvorschrift ? Zivilrecht ? Kleine und mittlere Unternehmen ? Projektförderung ? Binnenschiff ? Finanzierungshilfe ? Güterverkehr ? Nachrüstung ? Vertrag ?
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Language: Deutsch
Modified: 2025-08-05
Time ranges: 2025-08-05 - 2025-08-05
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