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Ausnahme 28 (E, S) - Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern

Description: Ausnahme 28 (E, S) - Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR / RID dürfen Automobilteile UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Gefahrgütern der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter Einhaltung der Bedingungen der Nummern 2 bis 6 zusammengeladen werden. Tabelle der Gefahrgüter UN-Nummer 1 Bezeichnung und Beschreibung 2 Klasse/ Klassifizierungs- code 3 Verpackungsgruppe 4 Höchstmenge Gesamtmenge je Beförderungseinheit/Wagen/Container 5 1090 ACETON 3/F1 II 333 l 1133 KLEBSTOFFE 3/F1 II und III 333/1 000 l 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG 3/F1 II und III 333/1 000 l 1170 ETHANOL, LÖSUNG 3/F1 II 333 l 1173 ETHYLACETAT 3/F1 II 333 l 1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL) 3/F1 II 333 l 1263 FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE 3/F1 II und III 333/1 000 l 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. 3/F1 II 333 l 1300 TERPENTINÖLERSATZ 3/F1 III 1 000 l 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8/C1 III 1 000 l 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar 3/F1 II und III 333/1 000 l 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar bis maximal 1 Liter Fassungsraum 2/5F --- 333 kg 1987 ALKOHOLE, N.A.G. 3/F1 III 1 000 l 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3/F1 II und III 333/1 000 l 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND N.A.G. oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND 8/C7 III 1 000 l 2796 SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 % Säure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER 8/C1 II 333 l 2797 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH 8/C5 II 333 l 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. 9/M7 III 1 000 kg 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG N.A.G. 9/M6 III 1 000 l Verpackung Die Stoffe und Gegenstände sind in geprüften und zugelassenen Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR/RID zu verpacken. Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit oder Wagen Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter in einer Beförderungseinheit oder in einem Wagen darf die höchstzulässige Menge von 1 000 Kilogramm oder 1 000 Liter oder einer entsprechenden Summe beider Maßeinheiten nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind die Mengen der gefährlichen Güter, deren Höchstmenge in der Tabelle in Nummer 2 auf 333 Liter oder 333 Kilogramm begrenzt ist, mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Sonstige Vorschriften Die sonstigen, für die Beförderung von UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vorschriften sind einzuhalten. Angaben im Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 28". Befristung Die Ausnahme 28 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. Stand: 01. Januar 2021

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
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Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Amin ? Ethanol ? Ethylacetat ? Aceton ? Alkohol ? Phosphorsäure ? Schwefelsäure ? Klebstoff ? Flüssiger Stoff ? Erdölprodukt ? Vermerk ? Druckbehälter ? Gefährliche Güter ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2021-01-01

Time ranges: 2021-01-01 - 2021-01-01

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