Description: III. Teil: Eisenbahnverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 311.1 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 30 je begonnene Viertelstunde 311.2 Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) 30 je begonnene Viertelstunde 312 Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID , § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt): 312.1 Für die erstmalige Zulassung eines Baumusters, Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen, Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet. 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 411 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) 50 bis 2 000 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 611 Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 RID): 611.1 Prüfung der Antragsunterlagen 50 je begonnene Viertelstunde 611.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 613. 611.3 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222. Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) bis 50 000 Liter Gebühr (EURO) über 50 000 Liter 613 Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): 613.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 290 365 613.2 Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID). 50 je begonnene Viertelstunde 50 je begonnene Viertelstunde 613.3 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). 195 230 613.4 Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). 115 115 613.5 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.4. 115 125 613.6 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). 95 bis 140 115 bis 175 Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) bis 50 000 Liter Gebühr (EURO) über 50 000 Liter 614 Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): 614.1 Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 250 bis 300 285 bis 330 614.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 195 230 614.3 Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID): 614.3.1 Klasse 2 190 190 614.3.2 Klassen 3 bis 9 115 115 615 Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 305 305 Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 616 Weitere Prüfungen: 616.1 Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID). 50 je begonnene Viertelstunde 616.2 Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). 65 616.3 Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind ( z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet. 616.4 Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.1.5.5, 6.8.2.4.4 RID): Für Prüfungen im Rahmen von Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten. 616.5 Einzelne Funktionsprüfungen: Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Bedienungsausrüstungen. 25 je Funktionsprüfung 616.6 Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617 berechnet. 617 Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumgang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. 50 je begonnene Viertelstunde 618 Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID): 618.1 Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen. 50 je begonnene Viertelstunde 618.2 Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. 50 je begonnene Viertelstunde 618.3 Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der Baumusterzulassungsbescheinigung. 50 je begonnene Viertelstunde 619 Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für Bedienungsausrüstungen von Tanks. 50 je begonnene Viertelstunde Stand: 05. Juli 2023
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Flüssiggas ? Gefahrgutverordnung Straße ? Weiterverwendung ? Bauprüfung ? Qualitätsmanagementsystem ? Schienenverkehr ? Tankbehälter ? Gebühr ? Binnenschifffahrt ? Eisenbahn ? Prüfverfahren ? Tankfahrzeug ? Transportkosten ?
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Language: Deutsch
Modified: 2023-07-05
Time ranges: 2023-07-05 - 2023-07-05
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