Description: § 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr Das Bundesministeriums für Digitales und Verkehr ist zuständige Behörde für den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR / RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE / OTIF ; Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN; die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.4.1 ADN; die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF; die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt; den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN; den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN; die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN und die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1.8.6.2.4.1 ADR/RID. Stand: 26. Juni 2025
Text( Editorial, )
Origins: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Technische Vorschrift ? Schienenverkehr ? Straßenverkehr ? Druckleitung ? Druckbehälter ? Gefahrgut ? Verkehr ? Ausstellung ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2025-06-26
Time ranges: 2025-06-26 - 2025-06-26
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