Description: 2. Verwarnungsgeldkatalog Straße (Tatbestände sind der Gefahrenkategorie III zuzuordnen) A. der Beförderer G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB § 37 Absatz 1 Euro S 1 der Beförderer entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR auf dem Tankfahrzeug oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers oder Betreibers angegeben ist; Nummer 6m 40,- S 2 der Beförderer entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 16 nicht dafür sorgt, dass die Beförderungseinheit (Kraftfahrzeug mit Anhänger) mit dem nach Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil ausgerüstet ist (beim Fehlen eines Unterlegkeils); Nummer 6p 55,- S 3 der Beförderer entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass der Erdungsanschluss nach Absatz 6.8.2.1.27 ADR mit dem Erdungssymbol kenntlich gemacht ist; Nummer 6m 55,- S 4 der Beförderer entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; Nummer 21b 55,- B. der Empfänger G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB § 37 Absatz 1 Euro S 5 der Empfänger entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; Nummer 21b 55,- C. der Verlader G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB § 37 Absatz 1 Euro S 6 der Verlader entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; Nummer 21b 55,- S 7 der Verlader entgegen § 21 Absatz 2 Nummer 4 einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.2 vorgeschriebenen Großzettel (Placard) oder ein nach Abschnitt 5.3.6 ADR vorgeschriebenes Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nicht anbringt; Nummer 10l 55,- D. der Befüller G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB § 37 Absatz 1 Euro S 8 der Befüller entgegen § 23 Absatz 2 Nummer 3 Buchstaben a, c oder d einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.2 vorgeschriebenen Großzettel (Placard) oder ein nach Abschnitt 5.3.3 vorgeschriebenes Kennzeichen für erwärmte Stoffe oder ein nach Abschnitt 5.3.6 ADR vorgeschriebenes Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nicht anbringt; Nummer 13c 55,- E. der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB § 37 Absatz 1 Euro S 9 der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers entgegen § 24 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2, Absatz 6.8.3.5.11 und Unterabschnitt 6.9.2.10 ADR auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut-Container und FVK -Tank selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und/oder Betreibers angegeben ist; Nummer 16a 40,- F. der Fahrzeugführer G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB § 37 Absatz 1 Euro S 10 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nummer 10 Buchstabe d einen nach Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; Nummer 20j 35,- S 11 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b die nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR vorgeschriebene Schulungsbescheinigung nicht mitführt, aber im Verlauf der Straßenkontrolle ermittelt oder nachgewiesen wird, dass eine solche Bescheinigung erteilt worden ist; Nummer 20j 35,- S 12 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Satz 1 Nummer 7 gemäß Abschnitt 5.3.2 ADR Nummer 20g S 12.1 eine orangefarbene Tafel, 15,- S 12.2 mehrere orangefarbene Tafeln nicht parallel/senkrecht zur Längsachse anbringt oder 25,- S 12.3 eine orangefarbene Tafel nicht vollständig entfernt oder verdeckt; 40,- S 13 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Satz 1 Nummer 6 einen der nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placard) nicht vorschriftsmäßig anbringt; Nummer 20f 40,- S 14 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Satz 1 Nummer 6 gemäß Absatz 5.3.1.1.6 ADR einen Großzettel (Placard) nicht entfernt oder abdeckt; Nummer 20f 40,- S 15 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Satz 1 Nummer 7 gemäß Abschnitt 5.3.6 ADR ein Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nicht entfernt oder abdeckt; Nummer 20g 40,- S 16 der Fahrzeugführer entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 4 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; Nummer 21b 55,- G. der Entlader G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB § 37 Absatz 1 Euro S 17 der Entlader entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 4 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet. Nummer 21b 55,- Stand: 19. Juni 2025
Text(
Editorial,
)
Origins: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Ordnungswidrigkeit ? Transportbehälter ? Umweltchemikalien ? Tankbehälter ? Kraftfahrzeug ? Tankfahrzeug ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2025-06-19
Time ranges: 2025-06-19 - 2025-06-19
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