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Anlage 18 - Erstellung der Tank codes für spezielle Tanks bzw. Tanks nach den Übergangsvorschriften des ADR mit Festlegung der Verwendung

Description: Anlage 18 - Erstellung der Tank codes für spezielle Tanks bzw. Tanks nach den Übergangsvorschriften des ADR mit Festlegung der Verwendung Bemerkung: Tanks sind grundsätzlich nach den Abschnitten 4.3.3 (Klasse 2) oder 4.3.4 (Klasse 1 und 3 - 9) zu kodieren. Nachfolgend werden nur Sonderfälle beschrieben. Beschreibung des Tanks 1. Mineralöltanks 1.1 Tanks, die bis zum 31. Dezember 2001 nach Ausnahme Nummer 6 (S) ohne Flammendurchschlagsicherung im innerstaatlichen Verkehr ausschließlich zur Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, UN 1202 Gasöl und UN 1202 Heizöl (leicht), jeweils mit einem Flammpunkt von 55 °C oder höher verwendet und die innerstaatlich betrieben werden durften. Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung LGBV 1) "Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden". 2. Fahrwegbefreite Tanks nach § 35c der GGVSEB 2.1 Tanks nach § 35c der GGVSEB druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 Bar und Druck je Tankabteil geringer ( z. B. 0,25 Bar), mit 4 Bar Dom und Flammendurchschlagsicherung Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung LGBF "Tank entspricht § 35c Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB" 2.2 Tanks nach § 35c der GGVSEB druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 Bar und Druck je Tankabteil geringer, mit 4 Bar Dom ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung und ohne Sicherheitsventil, mit Vakuumventil ausgelegt für äußeren Überdruck von ≥ 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung LGBV LGBF "Tank entspricht § 35c Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB" Wenn Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil vorhanden oder nachgerüstet oder Tank explosionsdruckstoßfest 2.3 Tanks nach § 35c der GGVSEB Berechnungsdruck 4 Bar, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von ≥ 0,4 Bar standhalten, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH "Tank entspricht § 35c Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB" 2.4 Tanks nach § 35c der GGVSEB Berechnungsdruck 4 Bar, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung im Tankscheitel, Vakuumventil < 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BN "Tank entspricht § 35c Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB" Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) 3. Tanks für Reinigungszwecke (nur zum Zwischenlagern während der Tankreinigung) 3.1 mit Baumusterzulassung Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung LGBV 1) "Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden". 4. Silotanks 4.1 mit Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil ≤ 0,05 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung SGAN S1,5AN S2,65AN 4.2 Tanks, die vor 2003 gebaut wurden: ohne Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil ≤ 0,05 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung SGAN S1,5AN S2,65AN "Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.20 ADR" "Verwendung wie SGAH " 4.3 Tanks, die nach 2003 gebaut wurden: ohne Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil ≤ 0,05 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung SGAN S1, 5AN S2, 65AN Kein Transport von Stoffen, die eine "H"-Codierung erfordern, möglich! 4.4 für äußeren Überdruck von ≥ 0,05 Bar gebaut ohne Sicherheitsventil, mit Vakuumventil ≥ 0,05 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung SGAH, S4AH Hinweis: Nur für Stoffe der VG II und III. 5. Tanks mit Mindestberechnungsdruck 4 Bar (Chemietanks) 5.1 mit Sicherheitsventil am Tank mit Vakuumventil < 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BN Hinweis: Ohne Vakuumventil mit Flammendurchschlagsicherung oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) 5.2 Tanks, die vor 2003 gebaut wurden: ohne Sicherheitsventil mit Vakuumventil < 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BN "Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.3.20 ADR" "Verwendung wie L4BH" Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) 5.3 Tanks, die nach 2003 gebaut wurden: ohne Sicherheitsventil mit Vakuumventil < 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BN Kein Transport von Stoffen, die eine "H"-Codierung erfordern, möglich! Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) 5.4 ohne Sicherheitsventil mit Vakuumventil ≥ 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) 5.5 mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil und Vakuumventil ≥ 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3/6.8.2.2.10 ADR) 5.6 ohne Sicherheitsventil, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von ≥ 0,4 Bar standhalten Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH 5.7 mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von ≥ 0,4 Bar standhalten Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH Hinweis: Sicherheitsventil, Berstscheibe, Druckmesser nach Absatz 6.8.2.2.10 ADR 6. Saug-Druck-Tanks für Abfälle 6.1 nach ehemaliger Ausnahme Nummer 63 in Verbindung mit TRT 011 ohne Sicherheitsventil, Berstscheibe oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen am Tank Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH "Ausnahme 22 GGAV " "Saug-Druck-Tank für Abfälle" 6.2 nach ehemaliger Ausnahme Nummer 63 in Verbindung mit TRT 011 mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil nachgerüstet Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH "Saug-Druck-Tank für Abfälle" 6.3 Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die nach dem 01. Januar 1999 gemäß Anhang B.1e gebaut worden sind, mit Sicherheitsventil und vorgeschalteter Berstscheibe Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4AH "Saug-Druck-Tank für Abfälle" Bemerkung: Ab 01. Januar 2003 gilt nach Unterabschnitt 4.5.1.1 ADR: "Verwendung auch für die Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR der Tankcode L4BH zugeordnet ist" 6.4 Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die nach dem 01. Januar 1999 gemäß Kapitel 6.10 ADR gebaut worden sind, mit drei unabhängigen Verschlüssen (z. B. innere und äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe) Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH "Saug-Druck-Tank für Abfälle" 6.5 Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die nach dem 01. Januar 1999 gemäß Kapitel 6.10 ADR mit zwei unabhängigen Verschlüssen (z. B. äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe) gebaut worden sind Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4AH "Saug-Druck-Tank für Abfälle" Bemerkung: Ab 01. Januar 2003 gilt nach Unterabschnitt 4.5.1.1 ADR: "Verwendung auch für die Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR der Tankcode L4BH zugeordnet ist" 7. Tanks aus Kunststoffen 7.1 Tank aus glasfaserverstärktem Kunststoff nach ehemaliger Ausnahme 26 (jetzt Ausnahme 9) Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung Codierung nach Abschnitt 4.3.4 ADR "Verwendung nach Ausnahme 9 GGAV, nur im innerstaatlichen Verkehr" Bemerkung: Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt 9) durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen 7.2 Tanks aus verstärkten Kunststoffen nach Anhang B.1c ADR Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung Codierung nach Abschnitt 4.3.4 ADR "Tank unterliegt der Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.40 ADR 2009" Bemerkung: Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt 9) durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen 7.3 Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen ( FVK -Tanks) nach Kapitel 6.9 ADR Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung Codierung nach Abschnitt 4.3.4 ADR Bemerkung: Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt 9) durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen 1) Tanks, die im grenzüberschreitenden Verkehr betrieben werden und alle Tanks, die nach dem 31. Dezember 2001 in Verkehr gebracht wurden, müssen mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sein. Codierung LGBF. Stand: 29. August 2023

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
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Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Glasfaserkunststoff ? Faser-Kunststoff-Verbund ? Dieselkraftstoff ? Leichtes Heizöl ? Verwaltungsgericht ? Heizöl ? Zwischenlagerung ? Tankbehälter ? Tankanlage ? Verkehr ? Übergangsvorschrift ?

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Language: Deutsch

Modified: 2023-08-29

Time ranges: 2023-08-29 - 2023-08-29

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