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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm nach Paragraf 180 des Strahlenschutzgesetzes und Paragraf 149 der Strahlenschutzverordnung

Description: Die für den Strahlenschutz zuständigen Behörden überprüfen Betriebe vor Ort, die Tätigkeiten im Sinne des Strahlenschutzrechts ausüben, also beispielsweise Genehmigungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den Betrieb von Röntgeneinrichtungen besitzen. Das Strahlenschutzgesetz fordert von den zuständigen Behörden die Erstellung und Veröffentlichung länderspezifischer "Aufsichtsprogramme". Diese Aufsichtsprogramme regeln, in welchem zeitlichen Abstand Vor-Ort-Prüfungen bei solchen Genehmigungsinhabern durchzuführen sind. Nach Strahlenschutzverordnung muss die Häufigkeit der Vor-Ort Aufsicht den Risiken der Tätigkeiten angepasst sein. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm schafft die Grundlage für die Erstellung der risikoorientierten Aufsichtsprogramme. Tätigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz werden darin risikoorientierten Kategorien zugeordnet. Diese bestimmen die Häufigkeit der Vor-Ort-Überprüfungen beim jeweiligen Betrieb. Strahlenschutz Die rechtliche Kategorie wie auch die rechtliche Gültigkeit ist unbekannt. Ein übergeordnetes rechtliches Rahmenwerk ist nicht vorhanden.

Types:
Legal(
    Regulation,
)

Origins: /Bund/BMUKN

Tags: Strahlenschutzverordnung ? Strahlenschutzgesetz ? Verwaltungsvorschrift ? Strahlenschutz ? Radioaktiver Stoff ? Röntgeneinrichtung ?

License: officialWork

Language: Deutsch

Issued: 2022-04-07

Modified: 2025-05-07

Time ranges: 2022-04-07 - 2025-05-07

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