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Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.)

Description: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, im "Leitfaden für die Innenraumhygiene in Schulgebäuden" des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2008 (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/long/3689.pdf) heißt es zu teerhaltigen Klebern und dem daraus stammenden Benro(a)pyren (BaP): „Bei Überschreiten eines BaP-Gehaltes von 100 mg/kg Staub (abgelagerter Staub, bei der Probenahme nicht älter als eine Woche) sollen in Schulen expositionsmindernde Maßnahmen erfolgen (Deutsches Institut für Bautechnik, „PAK-Hinweise“ vom Juni 2000).“ Unter "Ziele und Zielgruppen" heißt es zudem: „Der Leitfaden bezieht sich primär auf Unterrichts- und Aufenthaltsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen, in denen Schüler regelmäßig unterrichtet werden. Er soll in Analogie auf andere Schularten und Betreuungseinrichtungen wie z. B. Kindertagesstätten übertragen werden.“ Da teerhaltige Kleber mit einem BaP-Gehalt von mehr als 50 mg/kg als krebserzeugende Gefahrstoffe einzustufen sind, bitte ich um Auskunft zu folgenden Fragen: 1) Inwiefern hält es das Umweltbundesamt für vertretbar, Raumnutzern – insbesondere Kindern – einen BaP-Gehalt des Hausstaubes zuzumuten, der den Grenzwert zur Einstufung als krebserzeugender Gefahrstoff um das Doppelte übersteigt? 2) Ist das Umweltbundesamt nach wie vor der Ansicht, dass in Schulen (und Betreuungseinrichtungen wie z. B. Kindertagesstätten) erst bei Überschreiten eines BaP-Gehaltes von 100 mg/kg Staub expositionsmindernde Maßnahmen erfolgen sollen? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Types:
Text(
    Unspecified,
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Origins: /Zivilgesellschaft/FragDenStaat

Tags: Kindertagesstätte ? Schulgebäude ? Hausstaub ? Staub ? Umweltinformationsgesetz ? Informationsfreiheitsgesetz ? Kind ? Leitfaden ? Verbraucherinformation ? Gebühr ? Zugang zu Umweltinformationen ? Bautechnik ? Gefahrstoff ? Schule ? Grenzwert ? Umwelt ?

License: cc-zero

Language: Deutsch

Organisations

Issued: 2020-02-07

Modified: 2024-01-03

Time ranges: 2020-02-07 - 2024-01-03

Status

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