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Anfrage zur rechtlichen Grundlage zum Fangen und kastrieren vermeintlich verwilderter Hauskatzen im Saarland – konkreter Fallbezug

Description: Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Auskunft zur rechtlichen Grundlage für das Einfangen und die Kastration von Hauskatzen durch Privatpersonen bzw. Tierschutzorganisationen im Saarland. Hintergrund meiner Anfrage ist folgender konkreter Fall: Unser als Haustier gehaltener Kater (Henry) war für rund drei Wochen verschwunden. Trotz intensiver Suche blieb er unauffindbar. Erst durch eine Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde (Fundbüro) wurden wir auf eine Fundkatze aufmerksam gemacht, bei der es sich eventuell um unseren vermissten Kater handeln konnte. Wie sich herausstellte, war er von einer Tierschützerin in einer Entfernung von nur etwa 200 Metern Luftlinie von unserem Wohnhaus in Eppelborn-Humes eingefangen, in das Tierheim Linxbachhof verbracht wurde. Bei der Kontaktaufnahme mit dem Tierheim zur Abholung wurde uns am Telefon mitgeteilt, dass Henry unmittelbar nach Ankunft in einer Tierklinik kastriert wurde. Bei Herausgabe des Tieres sei ein Ablösebetrag in Höhe von 200 € zu zahlen. Eine Begründung für diese Summe wurde nicht näher erläutert. In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage werden im Saarland Hauskatzen eingefangen und kastriert, insbesondere außerhalb des Geltungsbereichs der Katzenschutzverordnung Saarland wie z. B. in Blieskastel? 2. Ist dem Ministerium oder untergeordneten Stellen bekannt, dass Katzen eingefangen, ins Tierheim verbracht werden und unmittelbar kastriert? 3. Wie ist der Begriff „verwilderte Hauskatze“ rechtlich oder behördlich definiert, und woran wird im Einzelfall festgestellt, dass es sich nicht um ein Haustier mit Halter handelt? 4. Wie wird der Begriff „Hotspot“ definiert und wer legt diese sogenannten Hotspots fest? Erfolgt dies durch eine amtliche Stelle oder ausschließlich durch Tierschutzorganisationen? 5. Wie wird ausgeschlossen, dass Katzen eingefangen und ohne Wissen oder Zustimmung des Halters kastriert werden? 6. Welche Informationspflichten bestehen gegenüber den Tierhaltern, wenn Kastrationsmaßnahmen oder Fangaktionen in Wohngebieten stattfinden? 7. Wie wird die Höhe von Abhol- oder Rückführungsgebühren im Tierheim in solchen Fällen (hier 200 €) geregelt und auf welcher rechtlichen Grundlage wird ein solcher Betrag erhoben? 8. Inwieweit ist das Einfangen und Kastrieren von Katzen ohne medizinische Indikation mit dem Tierschutzgesetz (§ 6 TierSchG) vereinbar, insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Amputation oder sonstigen Entfernung von Körperteilen oder Organen bei Wirbeltieren ohne tierärztlich begründete Notwendigkeit? Wie wird dabei sichergestellt, dass die Tiere keinem vermeidbaren Leid, Schmerz oder Stress, etwa durch Fangaktionen, Transport und Operationen, ausgesetzt werden? 9. Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Privatpersonen oder Tierschützer überhaupt befugt sind, Lebendfallen zum Einfangen von Katzen aufzustellen? Wie wird sichergestellt, dass die verwendeten Fallen tierschutzgerecht und funktionsfähig sind, d.h. dass sie die Tiere unversehrt fangen und weder zu Verletzungen noch zu unnötigem Stress führen? Gibt es – in Anlehnung an Vorgaben aus dem Jagdrecht – eine Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle der Fallen, etwa im Abstand weniger Stunden, und wer kontrolliert die Einhaltung dieser Vorgaben? Im konkreten Fall haben wir letztendlich ein völlig traumatisiertes Tier zurückbekommen. Ich danke Ihnen für die Klärung der genannten Punkte und bitte um eine schriftliche Rückmeldung.

Types:
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Origins: /Zivilgesellschaft/FragDenStaat

Tags: Informationspflicht ? Saarland ? Katze ? Tierschutzgesetz ? Wirbeltier ? Domestiziertes Tier ? Jagdrecht ? Stress ? Wohngebiet ? Rechtsgrundlage ? Umwelt ?

License: cc-zero

Language: Deutsch

Organisations

Issued: 2025-07-11

Modified: 2025-08-23

Time ranges: 2025-07-11 - 2025-08-23

Status

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