Description: Während aus dem Protokoll der VIB 2017 hervorgeht, dass bei linksseitiger Freigabe eines nicht benutzungspflichtigen Geh- und Radweges lediglich die vorgesehene Markierung auch in Gegenrichtung aufgebracht wird. Im Gegensatz dazu verlangt die VIB I/2024, dass der Weg zusätzlich auch mit Zusatzzeichen 1022-10 freigegeben wird, dies jedoch nur im unspezifischen, allgemeinen Teil der Ausführungen. Wird daher nach Auffassung des Ministeriums das Zusatzzeichen benötigt? Wird nach Auffassung des Ministeriums für eine gleichzeitige Freigabe für Elektrokleinstfahrzeuge ein Zusatzzeichen benötigt (oder ist hier dank § 10/11 eKFV kein Verkehrszeichen notwendig) und wäre dies das selbe Zeichen 1022-10 oder wäre hier Zeichen 1022-16 notwendig? Mir ist bewusst, dass sich das IFG nur auf vorhandene Informationen bezieht, jedoch wäre es zur Sicherstellung einer landesweit gleichen Auslegung und der Erleichterung der Arbeit der unteren Fachaufsichtbehörden toll, wenn Sie hierzu auch Stellung beziehen würden, wenn die Informationen nicht vorhanden sind. Dieses Thema würde ansonsten wahrscheinlich ohnehin im Laufe der Zeit in Ihrem Ministerium aufschlagen. Vielen Dank!
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Unspecified,
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Origins: /Zivilgesellschaft/FragDenStaat
Tags: Radweg ? Elektrokleinstfahrzeug ? Arbeit ? Naturschutz ?
License: cc-zero
Language: Deutsch
Issued: 2025-12-05
Modified: 2025-12-12
Time ranges: 2025-12-05 - 2025-12-12
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