Description: Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Todesmeldungen bei Rindern Die Anzahl der im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) erfassten Todesmeldungen (Verendung bzw. Tötung ohne Schlachtung) für Rinder, bezogen auf das Verendungsdatum (nicht Meldedatum) und aufgeschlüsselt nach Kalenderwochen (KW): a) für die KW 23 bis 28 des Jahres 2026 b) für die entsprechenden KW der Jahre 2021 bis 2025 c) Aufschlüsselung nach Alter (bis 6 Monate/Jungrinder/ausgewachsene Rinder) d) Gesamtrinderbestand zum Stichtag 1. Juni der Jahre 2021 bis 2026. Die zuständigen Behörden des Landes sind datenführende Stellen der HIT-Datenbank nach der Viehverkehrsverordnung und Todesfälle bei Rindern werden dort systematisch erfasst. 2. Mortalitätsraten bei Masthühnern a) die durchschnittlichen täglichen Mortalitätsraten der Masthühnerbestände je KW für die KW 23 bis 28 des Jahres 2026 sowie für die entsprechenden KW der Jahre 2021 bis 2025 b) die täglichen Mortalitätsraten je Kalendertag für die KW 25 und 26 des Jahres 2026 sowie für die entsprechenden KW der Jahre 2021 bis 2025; c) die Anzahl der Mitteilungen nach § 20 Abs. 4 TierSchNutztV, die in den KW 25 bis 28 des Jahres 2026 sowie in den entsprechenden KW der Jahre 2021 bis 2025 von der für den Schlachtbetrieb zuständigen Behörde an die für den Ort des Masthühnerbestandes für den Tierschutz zuständige Behörde ergangen sind, sowie, falls im Land ein entsprechender Grenzwert für die tägliche Mortalitätsrate normiert ist, die Anzahl der Fälle, in denen dieser überschritten wurde. Die täglichen Mortalitätsraten des gesamten Mastverlaufs müssen nach § 20 Abs. 2 TierSchNutztV den Transport zum Schlachthof begleiten und nach Absatz 3 durch die zuständige Behörde aufgezeichnet werden. Die zu den Buchstaben a) und b) erbetenen Angaben sind daher auch in den Aufzeichnungen zu solchen Mastdurchgängen enthalten, die erst nach dem 28. Juni ausgestallt wurden. Sofern eine landesweite Aggregation nicht vorliegt, bitte ich um Mitteilung der bei den einzelnen Schlachthof-Überwachungsbehörden vorliegenden Werte. 3. Tot angelieferte Tiere an Schlachthöfen Die Anzahl der im Rahmen der amtlichen Schlachttieruntersuchung als tot angeliefert festgestellten Tiere an Schlachthöfen, aufgeschlüsselt nach Tierart und KW: a) für die KW 24 bis 27 des Jahres 2026, b) für die entsprechenden KW der Jahre 2021 bis 2025. c) für dieselben Zeiträume Gesamtzahl der angelieferten Tiere je Tierart Für Masthühner ist die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Tiere nach § 20 Abs. 3 Satz 1 TierSchNutztV unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Masthühnerstalls durch die zuständige Behörde aufzuzeichnen. Sofern eine landesweite Aggregation nicht vorliegt, bitte ich um Mitteilung der bei den einzelnen für die Schlachtbetriebe zuständigen Behörden vorliegenden Werte. 4. Verendete Schweine Die Anzahl bzw., soweit lediglich gewichtsbezogene Daten vorliegen, die Menge der aus schweinehaltenden Betrieben zur Beseitigung übernommenen verendeten Schweine (Material der Kategorie 2 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009), wie sie sich aus den bei der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt, den zuständigen Behörden oder den nach dem Ausführungsrecht Sachsen-Anhalts zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz beseitigungspflichtigen Körperschaften vorliegenden Abrechnungsdaten ergibt, jeweils für den Monat Juni der Jahre 2021 bis 2026. Sofern die Daten Tiere umfassen, die im Rahmen tierseuchenrechtlicher Maßnahmen getötet wurden, bitte ich um Kenntlichmachung dieser Fälle. Sollten der Herausgabe einzelner Angaben Ablehnungsgründe entgegenstehen, bitte ich um Zugang zu den übrigen Informationen sowie um Begründung im Einzelnen. Für den Fall, dass Gebühren anfallen, bitte ich um vorherige Mitteilung, sofern diese 50 € übersteigen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form bitten sowie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen vorab! Mit freundlichen Grüßen
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Tags: Sachsen-Anhalt ? Schlachterei ? Schwein ? Rind ? Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ? Umweltinformationsgesetz ? Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ? Gebühr ? Hitzewelle ? Betriebsdaten ? Informationssystem ? Mortalität ? Verbraucherinformation ? Klimaschutz ? Informationsfreiheit ? Grenzwert ? Tierschutz ? Umwelt ? Umweltinformation ?
License: Creative Commons Zero
Language: Deutsch
Issued: 2026-07-31
Modified: 2026-07-31
Last harvest: 10.08.2026 23:10
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