Description: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, ich wende mich an Sie als zuständige, übergeordnete Behörde, welche die Fachaufsicht auf das Straßen- und Grünflächenamt des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf ausübt. Hintergrund meiner Anfrage ist folgendes: Im Rahmen des Förderprogramms "BENE - Berliner Programm für Nachhaltige Entwicklung" (Projektziffer: 1239-B6-A) wurden Sanierungsmaßnahmen in Volkspark Jungfernheide im Zeitraum 06.2019 - 12.2023 durchgeführt. Im Volkspark Jungfernheide am östlichen Ufer des Jungfernheideteichs befindet sich eine illegale Wildbadestelle, welche vom Grünflächenamt als "Plansche" bezeichnet wird. Die Rechtslage hierzu ist eindeutig: Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g der Berliner Badegewässerverordnung vom 7. Juli 2008 ist das Baden vorbehaltlich der in Abs. 1 genannten Einschränkungen nur im Freibadbereich des Jungfernheideteiches erlaubt; gemäß Abs. 2 dieser Verordnung ist es in allen anderen Gewässern erster und zweiter Ordnung (und somit außerhalb des Freibades) verboten. Im Rahmen des o.g. Förderprogramms wurde diese illegale Badestelle saniert und damit aufgewertet, somit wird eine illegale Nutzung gefördert. Das Projekt in nachfolgender Mitteilung des Grünflächenamts beschrieben (dort Nr. 4): https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/verwaltung/aemter/strassen-und-gruenflaechen/gruenflaechen/artikel.1203949.php Hierzu bitte ich um Beantwortung folgender Fragen: - Wie kann es sein, dass öffentliche Fördermittel für die Sanierung einer illegalen Badestelle verwendet werden und somit die illegale Nutzung gefördert wird? - Inwiefern steht dies im Einklang mit den Förderrichtlinien? - Welche genauen Maßnahmen wurden im Rahmen der Sanierung der Wildbadestelle umgesetzt? Bitte geben Sie auch die Kosten an. Diese Anfrage wird aufgrund der Fachaufsicht bewusst an die Senatsverwaltung und nicht direkt an das Bezirksamt gestellt. Sie stellt gleichzeitig eine Fachaufsichtsbeschwerde dar. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in textform (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Mit freundlichen Grüßen
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Tags: Ufer ? Berlin ? Schwimmbad ? Informationsfreiheitsgesetz ? Park ? Verbraucherinformation ? Sanierungsmaßnahme ? Klimaschutz ? Nachhaltige Entwicklung ? Umwelt ?
License: Creative Commons Zero
Language: Deutsch
Issued: 2026-08-05
Modified: 2026-09-27
Last harvest: 29.09.2026 09:39
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