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Dokumentation der Abwassereinleitung durch BASF

Description: Antrag nach dem LTranspG Guten Tag, Ich bitte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 TranspG RLP um Übersendung folgender Unterlagen zur Kläranlage der BASF in Ludwigshafen: 1. Das in Ziffer 3.1 der Einleitererlaubnis für die Kläranlage vom 03.08.2020 in der Fassung des 14. Änderungsbescheids vom 09.12.2025 erwähnte Abwasserkataster für den Zeitraum seit 2023. 2. Sämtliche Aufzeichnungen bzw. die Dokumentation der Selbstüberwachung nach Ziffer 4. seit 2023. 3. Das in Ziffer 6.3 der o.g. Erlaubnis erwähnte Betriebstagebuch seit 2023. 4. Die in Ziffer 7.1 der o.g. Erlaubnis erwähnten Analysen und Auswertungen seit 2023. Zur Begründung weise ich vorsorglich auf Folgendes hin: Bei den begehrten Unterlagen handelt es sich um Umweltinformationen i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 2 TranspG RLP (Emissionen, Ableitungen). Der Begriff ist nach stRspr des BVerwG weit auszulegen (BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130,236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Auch wenn die Informationen (noch) nicht bei Ihnen vorliegen mögen, werden sie jedenfalls gem. § 4 Abs. 2 TranspG RLP für Sie bereitgehalten werden. Der anlasslose Übermittlungsanspruch auf die begehrten Daten ergibt sich aus dem o.g. Einleiterbescheid (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 – 7 B 37/07 –, juris, Rn. 20). Ein – hier ohnehin bestehendes – Erfordernis der Selbstüberwachung ist nicht erforderlich (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 3972/20 –, juris, Rn. 49f.). Meinem Anspruch auf Informationszugang stehen keine Ausschlussgründe entgegen. Bei den begehrten Unterlagen handelt es sich um Daten über Emissionen i.S.d. § 16 Abs. 6 TranspG RLP. Der Begriff ist nach Rechtsprechung des EuGH ebenfalls weit auszulegen (EuGH, Urteil vom 23.11.2016, C-673/13, Rn. 51; EuGH, Urteil vom 23.11.2016, C-442/14, Rn. 58; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, juris, Rn. 54f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2025 – 3 K 70/23 –, juris, Rn. 65). Ausreichend ist schon, dass die Unterlagen Auskunft darüber geben, welche Emissionen unter realistischen Bedingungen absehbar entstehen werden (EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-442/14 –, juris, Rn. 79f.). Die begehrten Informationen über die Abwassereinleitung stellen eben solche Informationen dar. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können meinem Anspruch daher gem. § 16 Abs. 6 TranspG RLP ebenso wenig entgegengehalten werden wie der Schutz personenbezogener Daten. Andere Ausschlussgründe sind von vorneherein nicht ersichtlich. Ich bitte um Übersendung der Unterlagen und des Bescheids in elektronischer Form per E-Mail. Sollten wider Erwarten hierfür Gebühren anfallen bitte ich um eine kurze Mitteilung und Gebührenprognose vorab und behalte mir für diesen Fall eine gem. § 24 Abs. 1 S. 2 TranspG RLP stets gebührenfreie Akteneinsicht vor Ort vor. Ich bitte um eine kurze Eingangsbestätigung und danke vorab für Ihre Mühen. Mit freundlichen Grüßen

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Tags: Karlsruhe ? Baden-Württemberg ? Ludwigshafen ? Abwassereinleitung ? Abwasserkataster ? Emissionsdaten ? Gebühr ? Immissionsschutz ? Rechtsprechung ? Umweltinformation ?

License: Creative Commons Zero

Language: Deutsch

Organisations

Issued: 2026-08-16

Modified: 2026-08-16

Last harvest: 08.09.2026 01:26

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