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WD 8 - 070/18 Leistungen nach dem BAföG für EU-Ausländer

Description: Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Leistungen nach dem BAföG für EU-Ausländer Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unterstützt als staatliche Leistung seit 1971 Ju- gendliche und junge Erwachsene während ihrer Ausbildung an Schulen und Hochschulen ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Seit vielen Jahrzehnten ist das BAföG für Studierende so ausge- 1 staltet, dass die personenbezogene Fördersumme je zur Hälfte als staatlicher Zuschuss und als 2 zinsloses staatliches Darlehen gezahlt wird. Die Höhe des jeweiligen individuellen BAföG-An- spruches hängt dabei von der Ausbildung, den persönlichen Lebensumständen und der finanzi- ellen Situation der Antragstellenden und in der Regel dem Einkommen der Eltern ab. Die Darle- 3 henshälfte muss fünf Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer - regelmäßig mit Tilgungsra- ten von normalerweise 105 Euro monatlich - zurückgezahlt werden, maximal jedoch insgesamt bis zu einem Betrag von 10.000 Euro. Mit dem 25. BAföG-Änderungsgesetz hat der Bund zum Jahr 2015 die volle Finanzierung der Geldleistungen nach dem BAföG übernommen. 4 1 Das Schüler-BAföG wird im Gegensatz dazu als Vollzuschuss gewährt. 2 Seit dem 1.8.2016 beträgt der monatliche, individuell zu ermittelnde Höchstsatz für Studierende 735 Euro. 3 Geförderte können pro Monat maximal 450 Euro ohne Anrechnung auf ihre Förderung hinzuverdienen; ein Ver- mögen bis 7500 Euro wird nicht auf das BAföG angerechnet. 4 Vgl. BMBF (2018). Das BAföG. Kompaktinformationen zur Ausbildungsförderung. Kurz notiert. Stand Februar 2017 (unveränderter Nachdruck Februar 2018): https://www.bmbf.de/pub/Das_BAfoeG.pdf WD 8 - 3000 - 070/18 (16.07.2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Leistungen nach dem BAföG für EU-Ausländer Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung für Studierende sind 1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein in § 8 BAföG aufgeführter Aufenthaltstitel, 2. die all- gemeine Eignung für die gewählte Ausbildung und 3. das Nichtüberschreiten der Altersgrenze . 5 6 7 Unionsbürger sowie Bürger gleichgestellter Staaten (Schweiz; Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums: Liechtenstein, Island und Norwegen) können bei folgenden Voraussetzungen nach dem BAföG gefördert werden (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2-5 BAföG): • Bei Besitz einer Daueraufenthaltsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 FreizügigG/EU; • Bei Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG nach § 7a AufenthG/EWG (alt) o- der einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügigG/EU (alt) mit dem nachträglich ange- fügten Zusatz „i. V. m. § 4a FreizügigG/EU“; • Bei unionsrechtlicher Freizügigkeitsberechtigung auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 des FreizügigG/EU als Arbeitnehmer oder Selbstständiger; • Als begleitender/nachziehender Ehegatte/eingetragener Lebenspartner oder als Kind eines Unionsbürgers, der nach § 2 Abs. 2 des FreizügigG/EU als Arbeitnehmer oder Selbststän- diger freizügigkeitsberechtigt ist (Ableitung der gemeinschaftlichen Freizügigkeitsberech- tigung unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU; Geltung auch für über 21-Jährige Kinder, sofern bis zu ihrem 21. Geburtstag ein abgeleite- tes Freizügigkeitsrecht bestand); • Bei einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland vor dem Beginn der Ausbildung und einer Tätigkeit, deren Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammen- hang steht. *** 5 Nach § 9 und § 48 BAföG sind dazu Leistungen erforderlich, die erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbil- dungsziel auch tatsächlich erreicht wird. Dies wird in der Regel angenommen, solange die Auszubildenden die Ausbildungsstätte besuchen. Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen müssen zudem zu Beginn des fünften Fachsemesters (oder ggf. nach der Studienordnung früher) entsprechende Leis- tungsnachweise (z.B. bestandene Zwischenprüfung) vorlegen. 6 S. zu den förderungsfähigen Ausbildungen Abschnitt 1 BAföG: https://www.xn--bafg-7qa.de/de/bundesausbil- dungs--foerderungsgesetz---bafoeg-204.php 7 Nach § 10 BAföG können Auszubildende grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres - bzw. bei Masterstudiengängen vor Vollendung des 35. Lebensjahres - beginnen. In Ausnahmefällen kann Ausbildungsförderung auch bei Überschreiten der jeweiligen Altersgrenze geleistet werden, s. dazu: BMBF (o.J.). Altersgrenze: https://www.xn--bafg-7qa.de/de/al- tersgrenze-385.php Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)

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Tags: Norwegen ? Island ? Liechtenstein ? Schweiz ? Kind ? Reaktorsicherheit ? Europäischer Wirtschaftsraum ? Ausbildungsstätte ? Finanzierungshilfe ? Ausbildung ? Schule ? Erwerbstätige Bevölkerung ? Finanzierung ? Naturschutz ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

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Issued: 2018-07-16

Modified: 2024-03-18

Time ranges: 2018-07-16 - 2024-03-18

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