Description: Aktueller Begriff des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Aktueller Begriff Verbot und Indizierung Gewalt verherrlichender Computerspiele in Europa Der Bundestag hat Ende April dieses Jahres verschiedene Experten zum Thema „Jugendme- dienschutz und gewalthaltige Computerspiele“ angehört. In der Debatte um Verbote so ge- nannter „Killerspiele“ berufen sich Kritiker und Befürworter auf die Rechtslage in anderen Ländern. Einen detaillierten Vergleich gibt es indes noch nicht; eine Bestandsaufnahme der Regelungen ist in Arbeit. Den Mitgliedstaaten liegt ein Fragebogen vor, der von den Innen- und Justizministern der EU bei ihrem Treffen am 15. Januar 2007 initiiert wurde. Erste Ergebnisse werden noch während der deutschen Ratspräsidentschaft erwartet. Überlegt wird unter anderem, europaweit eine „schwarze Liste“ für Gewalt verherrlichende Computerspiele bei einer zentralen Stelle einzurichten. Bereits seit April 2003 existiert auf europäischer Ebene ein System zur Alterseinstufung namens „Pan European Game Information“ (PEGI). PEGI ist ein freiwilliges System, das von der Inter- active Software Federation of Europe (ISFE), einem europaweiten Fachverband von Spielkonso- len-Herstellern sowie Anbietern und Entwicklern interaktiver Spiele, initiiert wurde. PEGI soll sicherstellen, dass Minderjährige keinen Spielen ausgesetzt werden, die für ihre Alters- gruppe nicht geeignet sind. Das Bewertungssystem umfasst zwei sich ergänzende Elemente: Das erste ist eine Bewertung nach Altersgruppen, das zweite Element besteht aus einer Reihe von Spieldeskriptoren. Dabei handelt es sich um Bildsymbole, die auf der Rückseite der Spielverpa- ckung aufgedruckt sind und die Art des Spielinhalts beschreiben. Die Deskriptoren sind denen ähnlich, die im Klassifizierungssystem der Niederlande „Kijkwijzer“ für audiovisuelle Medien verwendet werden. Das PEGI-System wird durch das Niederländische Institut für die Klassifizierung audiovisueller Medien (NICAM) verwaltet und praktisch umgesetzt. Die meisten europäischen Länder nehmen an diesem System teil; Deutschland hat PEGI nicht übernommen. Erläuterungen zur deutschen Rechtslage enthalten die BT-Drs. 16/2361, BT-Drs. 16/4707 sowie das Plenarprotokoll 16/69, S. 6874, 6875. Mit PEGI werden vorhandene nationale Altersbewertungssysteme durch ein einziges System er- setzt. In allen Fällen ist das PEGI-System aber dem bereits vorhandenen, breiter gefassten Rah- men untergeordnet, der von den jeweiligen Staaten für den Jugendschutz festgelegt wird. Infol- gedessen ist das PEGI-System allen jetzigen und künftigen Rechtsvorschriften in diesem Be- reich nachgeordnet. Dies gilt auch für die folgenden Länder, die PEGI im Übrigen anwenden: In Österreich gilt in jedem Bundesland ein eigenes Jugendschutzgesetz. Für Computerspiele wird darin übereinstimmend festgelegt: Spiele, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Ju- gendlichen zu gefährden, dürfen diesen nicht zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus sind Computerspiele verboten, die in ihren Inhalten Straftatbestände aufweisen. Einen allgemeinen Tatbestand, der die Erzeugung oder Verbreitung von Gewalt verherrlichenden Computerspielen unter Strafe stellt, gibt es hingegen nicht. Daneben existiert die Bundesstelle für Positivprädika- tisierung von Computer- und Konsolenspielen (BuPP). Die BuPP veröffentlicht eine laufend aktualisierte Liste von Spielen, die sie als „gute Spiele“ bewertet hat. Gutachter, nachvollziehbare Nr. 24/07 (03. Mai 2007)[.. next page ..]-2- Kriterien und ein effizientes Prüfverfahren sollen sicherstellen, dass über jedes Spiel ein qualifizier- ter Diskurs geführt wird. Großbritannien ermöglicht seit 1984 mit dem „Video Recordings Act“ eine Klassifizierung be- stimmter Videospiele durch die „British Board of Film Classification“ (BBFC). Danach dürfen Spie- le, in denen grobe Gewalt gegen Menschen und Tiere thematisiert werden, nicht an Personen un- terhalb eines bestimmten Alters verkauft werden. Verstöße gegen dieses Verbot können mit Geld- strafe von bis zu 5.000 Pfund oder Gefängnisstrafe von bis zu 6 Monaten bestraft werden. Es ist ebenfalls unter Strafe verboten, nicht von der BBFC klassifizierte Videospiele zu vertreiben, wenn ein Erfordernis zur Klassifizierung bestand. Das Strafgesetzbuch in Frankreich regelt die Verbreitung von Materialien mit gewalttätigem Inhalt. Wenn die Möglichkeit besteht, dass diese von Minderjährigen gesehen werden, droht eine Geld- strafe von bis zu 75.000 Euro oder eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren. Zudem sind die Hersteller nunmehr verpflichtet, jugendgefährdendes Material als solches zu kennzeichnen. Au- ßerdem ist die Weitergabe an Minderjährige verboten. Bei Zuwiderhandlungen drohen Geld- oder Gefängnisstrafen. In Schweden kann die Darstellung von grober Gewalt gegen Menschen unter bestimmten Um- ständen eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellen; diese kann strafrecht- lich geahndet werden. Gewalt verherrlichende Videospiele können beschlagnahmt werden. In Spanien gibt es bislang kein landeseinheitliches Gesetz, das den Verkauf von „Killerspielen“ unter Strafe stellt. Einige Regionen Spaniens haben jedoch Regelungen zum Jugendschutz getrof- fen: So ist auf den Balearischen Inseln, den Kanarischen Inseln, den Regionen Kastilien, Leon, Galicien, Madrid, Navarra und Baskenland verboten, an Minderjährige Videospiele auszuhändigen, in denen Gewalt verherrlicht oder zu Gewalt angestiftet wird. Polen, Tschechien, Italien und Dänemark haben keine speziellen Regelungen zu „Killerspielen“; Polen und Italien streben jedoch Gesetze zur Kontrolle von Gewalt verherrlichenden Spielen an. Quellen: − Leitfragen für das Expertengespräch im Unterausschuss Neue Medien am 26. April 2007, http://www.bundestag.de/ausschuesse/a22/a22_nm/tagesordnung/a22_uanm_10.pdf. − Gesetzentwurf des Landes Bayern zur Verschärfung von Strafrecht und Jugendschutz, BR-Drs. 76/07. − Broschüre des BMFSFJ zu Jugend- und Jugendmedienschutz, Stand: November 2006, http://www.bmfsfj.de/Kategorien/Publikationen/Publikationen,did=12862.html. − Wegweiser Jugendmedienschutz der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/redaktion/PDF-Anlagen/wegweiser-jugendmedienschutz- pdf,property=pdf,bereich=bpjm,rwb=true.pdf. − Zweiter Evaluierungsbericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Anwen- dung der Empfehlung des Rates vom 24. September 1998 in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde, http://ec.europa.eu/prelex/detail_dossier_real.cfm?CL=de&DosId=187571, KOM(2003)776. − Fragebogen zu der Empfehlung des Rates vom 24. September 1998 in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde, http://ec.europa.eu/comm/avpolicy/docs/reg/minors/reply- austria_de.pdf. − „Gutes empfehlen, statt Schlechter zu verbieten“, Interview mit Ursula Haubner, österreichische Ministe- rin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, süddeutsche.de vom 27.12.2005, http://www.sueddeutsche.de/ausland/artikel/12/66945/. − Schäfer, Ronald, Die Auswirkungen des Jugendschutzgesetzes auf den Vertrieb von Computer- und Videospielen, http://www.usk.de/90_Die_Alterskennzeichen.htm. − http://www.pegi.info/de/index/. − http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/meldung/88671&words=Killerspiele. − http://www.usk.de/. − http://www.bupp.at/jart/prj3/bupp/main.jart. − http://www.bundespruefstelle.de/. − http://www.kijkwijzer.nl/classificaties.php?. − http://www.videostandards.org.uk/main.html; (Abruf der Internetquellen zuletzt am 24.4.2007). Verfasser/in: Steffi Menzenbach / Carmen Sinnokrot, WD 3 – Verfassung und Verwaltung
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Issued: 2007-05-03
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