Description: Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zum Verbot der Förderung von Erdgas in Wasserschutzverordnungen Die Frage, ob die Erdgasförderung in bzw. unter Wasserschutzgebieten verboten werden kann, ist Gegenstand einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste aus dem Jahr 2018 zum Thema 1 „Erdgas- und Erdölförderung, insbesondere Fracking, und Gewässerschutz“. 2 Danach ergibt sich nach der geltenden Rechtslage zusammenfassend Folgendes: § 13a Absatz 1 Satz 1 Nr.2 lit.a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verbietet in oder unter Wasser- schutzgebieten konventionelles Fracking, aber nicht generell die Erdgasförderung. Jedoch können in Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder für nur einge- schränkt zulässig erklärt werden, wenn dies der Schutzzweck erfordert. Zweck eines Wasser- schutzgebietes kann unter anderem sein, Gewässer im Interesse der bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (§ 51 Absatz 1 Nr. 1 WHG). Wann unter diesen Voraussetzungen ein generelles Verbot der Erdgasförderung möglich ist, hängt von den Gegebenheiten vor Ort ab, die im Rahmen der fachlichen Prüfung durch die zuständigen Stellen zu ermitteln und zu bewerten sind. Dabei können neue Erkenntnisse zu mög- lichen Gesundheitsgefahren der Erdgasförderung berücksichtigt werden. Ein solches Handlungsverbot kann durch die Rechtsverordnung, mit der die Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, oder durch behördliche Entscheidung im Einzelfall festgelegt werden. Ein- zelne Bundesländer haben unter anderem mit Blick auf die Behördenzuständigkeit von der Mög- lichkeit abweichender Regelungen (Art. 72 Absatz 3 Nr. 5 GG) Gebrauch gemacht. So kann in Niedersachsen abweichend von § 52 Absatz 1 Satz 1 WHG auch das zuständige Fachministerium Schutzbestimmungen für Wasserschutzgebiete erlassen (§ 92 Niedersächsisches Wassergesetz). 1 WD 7 - 3000 - 148/18, verfügbar unter https://www.bundestag.de/re- source/blob/567188/3c4a3013090a7e9472dafe0fe86e9764/wd-7-148-18-pdf-data.pdf 2 Zu der rechtspolitischen Debatte vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie zu dem Antrag auf Bundestagsdrucksache 19/4859, mit dem unter anderem ein gesetzliches Verbot der Erdgasförderung in Wasserschutzgebieten gefordert wird, Bundestagsdrucksache 19/14508. WD 8 - 3000 - 159/19 (12. Dezember 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Zum Verbot der Förderung von Erdgas in Wasserschutzverordnungen Auch wenn in einer Wasserschutzverordnung ein allgemeines Verbot der Erdgasförderung ausge- sprochen wird, ist eine Einzelfallprüfung notwendig, wenn nach § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG über eine Befreiung von dem Verbot zu entscheiden ist. Eine Befreiung ist zwingend zu erteilen, wenn dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hier- durch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Wenn das Eigentum - etwa durch ein Verbot der Erdgasförderung - im Einzelfall unzumutbar be- schränkt wird und eine Befreiung von dem Verbot oder ein anderer Ausgleich nicht möglich ist, sieht § 52 Absatz 4 WHG eine Entschädigung vor. Diese Regelung ist letztlich Ausfluss des Eigen- tumsgrundrechts (Art. 14 GG). Art. 72 Absatz 3 Nr. 5 GG sieht die Möglichkeit abweichender Regelungen der Länder im Bereich des Wasserhaushaltes vor, soweit es sich nicht um stoff- oder anlagenbezogene Regelungen han- delt. Die Reichweite der Abweichungskompetenz der Bundesländer im Bereich des Wasserhaus- haltsgesetzes ist mit Blick auf das Verbot des Frackings Gegenstand einer Ausarbeitung der Wis- 3 senschaftlichen Dienste. Danach wird die Frage, ob ein genereller Ausschluss der Frackings durch den Landesgesetzgeber möglich wäre, in der juristischen Literatur uneinheitlich beantwor- tet, ohne dass eine herrschende Meinung erkennbar wäre. Für die Abweichungskompetenz der Länder mit Blick auf ein generelles gebietsbezogenes Verbot der Förderung von Erdgas gilt Ent- sprechendes. *** 3 Fragen zur Abweichungskompetenz der Länder auf dem Gebiet des Wasserhaushalts, WD 3 -3000 - 049/17, ver- fügbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/508002/1882a31969dac44ca351cc084c4950ce/WD-3- 049-17-pdf-data.pdf Fachbereich WD 8 Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung
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Origins: /Zivilgesellschaft/FragDenStaat
Tags: Niedersachsen ? Gesundheitsgefährdung ? Fracking ? Erdgasförderung ? Erdölförderung ? Reaktorsicherheit ? Wassergesetz ? Wasserhaushaltsgesetz ? Öffentliche Wasserversorgung ? Wasserschutzgebiet ? Gewässerschutz ? Schutzgebiet ? Wasserhaushalt ? Naturschutz ?
License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Issued: 2019-12-12
Modified: 2024-03-19
Time ranges: 2019-12-12 - 2024-03-19
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