Description: Dokumentation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 8 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Klimaschutzgesetze weltweit © 2019 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 028/19[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 2 WD 8 - 3000 - 028/19 Klimaschutzgesetze weltweit Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 028/19 Abschluss der Arbeit: 25.02.2019 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 3 WD 8 - 3000 - 028/19 1. Pariser Klimaschutzübereinkommen Das Pariser Klimaschutzübereinkommen vom 12. Dezember 2015 ist das erste weltweit wirk- same Klimaschutzabkommen, da sich neben allen Industrie- auch erstmals alle Schwellen- und Entwicklungsländer verpflichtet haben, in Form einzureichender Selbstverpflichtungen einen Beitrag zum internationalen Klimaschutz zu leisten : 1 „Zentrale Klimaschutzziele des Pariser Vertrages sind: den Anstieg der Erwärmung auf deutlich unter zwei Grad Celsius gegenüber dem vorin- dustriellen Niveau zu begrenzen, (Art. 2 Abs. 1: „Dieses Übereinkommen zielt darauf ab, durch Verbesserung der Durchfüh- rung des Rahmenübereinkommens einschließlich seines Zieles die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und den Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu verstärken, indem unter anderem a) der Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorin- dustriellen Niveau gehalten wird und Anstrengungen unternommen werden, um den Temperaturanstieg auf 1,5 C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, …“.) die Weltwirtschaft zwischen 2050 und 2100 treibhausgasneutral werden zu lassen, (Dazu sind die Vertragsparteien „bestrebt, sobald wie möglich den weltweiten Scheitel- punkt der Emissionen von Treibhausgasen zu erreichen, […] um in der zweiten Hälfte die- ses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treib- hausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken […] herzustellen“ (Art. 4 Abs. 1), zudem sollen insbesondere auch Anpassungsmaßnahmen verstärkt werden, Finanzmittel- flüsse „in Einklang mit einem Weg hin zu einer […] emissionsarmen und gegenüber Kli- maänderungen widerstandsfähigen Entwicklung“ gebracht werden und ärmere Länder (fi- nanzielle) Unterstützungsleistungen erhalten, jeweilige nationale Klimaschutzziele werden von den Staaten selbst bestimmt, dazu müs- sen die Staaten nationale Klimaschutzbeiträge (Nationally Determined Contributions; NDCs) erarbeiten und hinterlegen, „die sie zu erreichen beabsichtigen“ und für die sie 2 „innerstaatlich Treibhausgas-Minderungsmaßnahmen ergreifen“ (Art. 4 Abs. 2), entwi- ckelte Länder sollen sich dabei zu „absoluten gesamtwirtschaftlichen Emissionsredukti- onszielen verpflichten“. Verpflichtet sind die Vertragsstaaten alle fünf Jahre neue NDCs 1 WD 8-009/18: Aktuelle Klimaschutzziele auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene. Nominale Ziele und Rechtsgrundlagen, S. 5f, abrufbar unter folgendem link https://www.bundestag.de/blob/543798/743f401f49bea64a7af491c6d9a0b210/wd-8-009-18-pdf-data.pdf 2 Im Vorfeld der Pariser Klimakonferenz sind bereits INDCs (Intended Nationally Determined Contributions) im Laufe des Jahres 2015 von den Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention vorgelegt worden. Diese wurden (falls bereits INDCs vorlagen) fast durchgängig als NDCs in der Folge hinterlegt. Zu einer NDC-Meldung gehö- ren, neben dem Klimaziel selbst, auch die Darstellung der Rahmenbedingungen in den Ländern; die Einpassung in nationales Recht, die Darstellung des nationalen Klimaziels als ‚gerechtem Anteil‘ am globalen Klimaschutz. Die eingereichten NDCs sind unterschiedlich aufgebaut und z. T. schwer vergleichbar.
Global identifier:
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Report,
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Origins: /Zivilgesellschaft/FragDenStaat
Tags: Fluss ? Landesentwicklung ? Paris ? Treibhausgasemission ? Reaktorsicherheit ? Pflanzensamen ? Selbstverpflichtung ? Klimaschutzgesetz ? Internationale Klimapolitik ? Übereinkommen von Paris ? Treibhausgasminderung ? Entwicklungsland ? Weltwirtschaft ? Klimaschutz ? Nachhaltige Entwicklung ? Klimarahmenkonvention ? Nationales Recht ? Klimaziel ? Klimawandel ? Vertrag ? Naturschutz ? Armutsbekämpfung ?
License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Issued: 2019-02-25
Modified: 2024-03-19
Time ranges: 2019-02-25 - 2024-03-19
Vollständiger Text im JSON Format
https://fragdenstaat.de/api/v1/document/17046/?format=json (JSON)Dokumentenserver FragDenStaat
https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9c/32/23/9c3223d419fd4dea954d5614bd601bcc/a06d90587085919a125106757c969e465535a0ea.pdf (PDF)Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) des Deutschen Bundestages
https://www.bundestag.de/resource/blob/645202/7001e3f8e8a171e99c65acba1202a457/WD-8-028-19-pdf-data.pdf (PDF)Accessed 1 times.