Description: Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfrage zu CO2-Emissionszertifikaten der Stromerzeuger Die EG-Emissionshandels-Richtlinie (EHRL) begründet den Zusammenschluss der europäischen Mitgliedstaaten zum Emissionshandel, dem EU-ETS, und gibt nähere Vorgaben zum System. 1 Ein CO2-Emissionszertifikat entspricht der Produktion von einer Tonne CO2. 2 Die Auktionierung ist europaweit die Grundzuteilungsregel. Stromerzeuger müssen die benötig- ten Emissionsberechtigungen in der dritten Handelsperiode (2013-2020) vollständig ersteigern. 3 „Die Akkreditierung oder Zertifizierung erfolgt spezifisch mit Blick auf die unterschiedlichen emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten (vgl. Art. 43 i. V. m. Anhang I EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung).“ 4 Die Tätigkeitsgruppen Nr. 1a und 1b stehen für die Akkreditierungsbereiche „1 a Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen, wenn lediglich kommerzielle Standardbrenn- stoffe gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 verwendet werden oder wenn in Anlagen der Kategorie A oder B Erdgas verwendet wird.“ 1 Umweltbundesamt (UBA) (2018). „Der Europäische Emissionshandel“, https://www.umweltbundesamt.de/da- ten/klima/der-europaeische-emissionshandel#textpart-1 2 Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHST) (2017). „Grundlagen des Emissionshandles“, https://www.dehst.de/DE/Emissionshandel-verstehen/Grundlagen/grundlagen-des-emissionshandels-node.html 3 Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHST) (2018). „Zuteilungsmethoden 2013 bis 2020“, https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Factsheet_EH-2013-2020.pdf?__blob=publica- tionFile&v=7 4 Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHST) (2018). „Rechtliche Grundlagen“ „ https://www.dehst.de/DE/Als- Pruefstelle-informieren/als-pruefstelle-informieren-node.html und https://www.dehst.de/SharedDocs/down- loads/DE/gesetze-verordnungen/MVO-AVR.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Seite 30 WD 8 - 3000 - 113/18 (19.10.2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Einzelfrage zu CO2-Emissionszertifikaten der Stromerzeuger und „1 b Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen, ohne Einschränkungen“. Der notwendige Erwerb der CO2-Emissionszertifikate muss damit vom Betreiber der emissions- handelspflichtigen Anlagen, dem Stromerzeuger, beschafft bzw. ersteigert werden. Polen hat beispielsweise zudem die Möglichkeit, im Rahmen der "10c Ausnahme" des ETS un- entgeltliche Emissionszertifikate für die Stromproduzenten einzufordern. „Die ‘10c Ausnahme‘ des ETS ermöglicht es den neuen Mitgliedstaaten, Ausnahmeregelungen einzufordern. Dabei geht es um Kraftwerke, die vor dem Inkrafttreten des ETS geplant waren und deren Investitionen nachgewiesenermaßen davor vorgenommen wurden.“ 5 „Acht Mitgliedstaaten, die der EU seit 2004 beigetreten sind – Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Litauen, Polen und Rumänien – haben von einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 10 c der EU-EHS-Richtlinie Gebrauch gemacht, nach der bestehende Anlagen wäh- rend eines Übergangszeitraums bis 2019 eine abnehmende Zahl von Zertifikaten kostenlos erhal- ten können.“ 6 *** 5 Euractiv (2014). „Polen investiert Milliarden aus Emissionshandel in Kohle “, https://www.euractiv.de/sec- tion/energie-und-umwelt/news/polen-investiert-milliarden-aus-emissionshandel-in-kohle/ 6 Europäische Kommission „Befristete Ausnahme von der Versteigerung für 8 Länder“, https://ec.eu- ropa.eu/clima/policies/ets/allowances/electricity_de Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)
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Tags: Brennstoff ? Erdgas ? Bulgarien ? Rumänien ? Emissionszertifikat ? Akkreditierung ? Polen ? Ungarn ? Zypern ? Estland ? Litauen ? Tschechische Republik ? Solarthermisches Kraftwerk ? Europäischer Emissionshandel ? Kohle ? Reaktorsicherheit ? Emissionshandel ? Emissionshandelsrichtlinie ? Verbrennungsanlage ? Naturschutz ?
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Language: Deutsch
Issued: 2018-10-19
Modified: 2025-03-25
Time ranges: 2018-10-19 - 2025-03-25
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