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WD 8 - 094/20 Zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für eine Beschränkung der Windkraftnutzung in Wäldern

Description: Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 1 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für eine Beschränkung der Windkraftnutzung in Wäldern Die Umwandlung von Wald, zu der auch die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald gehört, ist nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zulässig. Bei der Entschei- dung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzu- wägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Natur- haushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentli- cher Bedeutung ist (§ 9 Absatz 1 Bundeswaldgesetz/BWaldG). Die Kompetenzen der Länder für Regelungen zur Nutzung und zum Schutz der Wälder ergeben sich aus §§ 5, 9 Absatz 3 BWaldG. Danach dienen die Regelungen des zweiten Kapitels des BWaldG als Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder können bei der Ausfül- lung dieses Rahmens unter anderem bestimmen, dass die Umwandlung von Wald weiteren Be- schränkungen unterworfen und insbesondere bei Schutz- und Erholungswald untersagt wird. Eine solche Regelung kann zum Beispiel Aspekte des Umweltschutzes – inklusive des Natur- schutzes und des Bodenschutzes – und der Landschaftspflege berücksichtigen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz enthält in § 3 Absatz 1 Nr. 6 BBodSchG eine Vorrangregelung zu- gunsten des zweiten Kapitels des BWaldG (§§ 5-14) und der Landeswaldgesetze. Eine Beschrän- kung der landesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz erfolgt daher durch das Bundes-Boden- schutzgesetz nicht. *** WD 8 - 3000 – 094/20 (8. Dezember 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.

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Origins: /Zivilgesellschaft/FragDenStaat

Tags: Landschaftspflege ? Windenergie im Wald ? Landeswaldgesetz ? Schutzgesetz ? Bundesbodenschutzgesetz ? Windenergienutzung ? Bodenschutz ? Landesrecht ? Öffentlicher Haushalt ? Wald ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Organisations

Issued: 2020-12-08

Modified: 2024-03-19

Time ranges: 2020-12-08 - 2024-03-19

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