Description: Aktueller Begriff des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Aktueller Begriff Internationale Menschenrechtsgerichte Die Möglichkeiten zur gerichtlichen Geltendmachung von Menschenrechten sind im internationalen Vergleich unterschiedlich stark ausgeprägt. Mehrere Gerichtshöfe für Menschenrechte wachen über die Einhaltung von regionalen Menschenrechtsabkommen, doch nicht in allen Regionen der Welt existiert ein Menschenrechtsgerichtshof. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Der Menschenrechtsschutz in Europa ist eines der Hauptziele des Europarates, der ältesten zwi- schenstaatlichen politischen Organisation Europas. Eine seiner wichtigsten Konventionen ist die Europäische Konvention zum Schutze von Menschenrechten und Grundfreiheiten (EMRK) von 1950 mit ihren Zusatzprotokollen. Als Institution des Europarates und eines der Durchset- zungsorgane der EMRK wurde der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg 1959 gegründet. Das Beschwerdeverfahren vor dem EGMR wird als das effektivste in- ternationale System für den Schutz der Menschenrechte bezeichnet. Die Europäische Menschen- rechtskonvention sieht sowohl die Staatenbeschwerde (Art. 33 EMRK) als auch die Individualbe- schwerde (Art. 34 EMRK) als Rechtsschutzverfahren vor. Gegenstand des Verfahrens ist jeweils die Verletzung eines in der EMRK oder ihren Zusatzprotokollen gewährleisteten Rechts (Art. 32 EMRK). Über die Umsetzung der Urteile des EGMR wacht das Ministerkomitee des Europarats. Für Einzelpersonen besteht der Rechtsschutz beim EGMR erst nach Erschöpfung des innerstaatli- chen Instanzenwegs (Art. 35 EMRK). Mit seinem Beitritt zur EMRK unterwirft sich ein Staat auto- matisch der umfassenden Rechtsprechungsgewalt des EGMR. 47 Staaten haben die EMRK bis heute ratifiziert. 47 Richterinnen und Richter aus allen Vertragsparteien gehören gegenwärtig dem Gerichtshof an. Ein Richter des EGMR wird für sechs Jahre gewählt (Art. 23 EMRK), er agiert aber nicht als Repräsentant seines Staates. Die Arbeit des Gerichtshofes erfolgt in Ausschüssen, die sich aus drei Richtern zusammensetzen, in Kammern mit sieben sowie in einer Großen Kammer mit 17 Richtern (Art. 27 EMRK). Ab dem 1. Juli 2009 können über Beschwerden aus Staaten, die dem zugestimmt haben, auch Einzelrichter entscheiden. Deutschland hat eine entsprechende Er- klärung bereits abgegeben. Als letzte Instanz in Menschenrechtsfragen ist der EGMR eine wichtige Anlaufstelle für europäische Bürgerinnen und Bürger. Angesichts der zunehmenden Anzahl von Beschwerden stößt der Gerichtshof immer mehr an seine Grenzen. Die Sicherstellung der Effi- zienz des EGMR und einer angemessenen Verfahrensdauer ist Gegenstand aktueller Reformbe- mühungen. Interamerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte Der Menschenrechtsschutz in Nord- und Südamerika ist eine der Aufgaben der Organisation der Amerikanischen Staaten (OAS). Dieses regionale Bündnis vereint alle 35 unabhängigen Staaten Nord- und Südamerikas. Die Regierung Kubas ist seit 1962 von den Aktivitäten der OAS ausge- schlossen. Die Interamerikanische Konvention der Menschenrechte (AMRK) von 1969 ist gegen- wärtig für 24 der 35 OAS-Mitgliedsländer rechtsverbindlich. Die USA, Kanada und einige Staaten der Karibik zählen nicht darunter. Als Durchsetzungsorgane sieht die Konvention die Interamerika- nische Kommission für Menschenrechte und den 1979 gegründeten Interamerikanischen Ge- richtshof für Menschenrechte mit Sitz in San José / Costa Rica vor. Der Gerichtshof verfügt hin- sichtlich der Festlegung der Rechtsfolgen im Falle einer Konventionsverletzung über erheblich Nr. 50/09 (23. Juni 2009) ________________________________________________________________________________________________ Das Dokument gibt nicht notwendigerweise die Auffassung des Deutschen Bundestages oder seiner Verwaltung wieder und ist urheberrechtlich geschützt. Eine Verwertung bedarf der Zustimmung durch die Leitung der Abteilung W.[.. next page ..]-2- weitergehende Befugnisse als der EGMR, indem er u.a. innerstaatliche Gesetze für unwirksam erklären und Gerichtsentscheidungen aufheben kann (vgl. Art. 63 AMRK). Voraussetzung seiner Anrufung ist allerdings, dass sich die Vertragsstaaten der Konvention der Rechtsprechungsgewalt des Gerichts unterworfen haben (Art. 62 AMRK). Eine solche Unterwerfung erfolgte bisher sei- tens 21 der 24 Vertragsstaaten. Zudem bleibt der Zugang zum Interamerikanischen Menschen- rechtsgerichtshof für Einzelpersonen verwehrt. Nur die Vertragsstaaten der AMRK und die Kom- mission für Menschenrechte haben das Recht, dem Gerichtshof einen Fall vorzulegen (Art. 61 AMRK). Gegenstand eines Verfahrens ist dann die Auslegung der AMRK und anderer Verträge, die den Schutz von Menschenrechten betreffen (Art. 64 AMRK). Die sieben von den Vertragsstaa- ten der AMRK auf der Generalversammlung der OAS gewählten Richterinnen und Richter bearbei- ten die eingehenden Beschwerden (Art. 52f. AMRK). Auch sie agieren während ihrer sechsjähri- gen Amtzeit unabhängig von den Interessen ihres Herkunftslandes (vgl. Art. 54, 71 AMRK). Afrikanischer Gerichtshof der Menschenrechte und Rechte der Völker In Afrika hat sich die Afrikanische Union (AU) für eine regionale Menschenrechtskonvention einge- setzt. Die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (AfrMRK) aus dem Jahr 1981 - in Kraft seit 1986 - gewährleistet von allen Menschenrechtsverträgen die größte Bandbreite an Rechten. Sie umfasst nicht nur die klassischen Freiheitsrechte, sondern auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie einige Kollektivrechte. Deren Einhaltung überwacht die Afrika- nische Kommission für Menschenrechte als Konventionsorgan. Das 1998 beschlossene Zusatz- protokoll zur AfrMRK über die Errichtung eines Afrikanischen Gerichtshofs der Menschenrechte und Rechte der Völker trat aufgrund des zögerlichen Ratifizierungsprozesses erst sechs Jahre später in Kraft. Derzeit sind 24 der 53 Mitglieder der AU Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls. Vor dem Gerichtshof kann neben der AfrMRK und deren Zusatzprotokolle auch jede sonstige menschenrechtliche Rechtsgrundlage thematisiert werden (Art. 7 Zusatzprotokolls). Vorlagebefugt sind grundsätzlich nur die Kommission, die Mitgliedsstaaten und zwischenstaatliche Organisatio- nen (Art. 5 AfrMRK). Für die Vorlagebefugnis von Einzelpersonen und Nichtregierungsorganisatio- nen bedarf es einmalig einer ausdrücklichen Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtsho- fes durch den betreffenden Vertragsstaat (Art. 34 i.V.m. Art. 5 AfrMRK). Wie bei den vorgenannten regionalen Menschenrechtsgerichtshöfen wird das Richterkollegium des Afrikanischen Menschen- rechtsgerichtshofes für eine sechsjährige Amtsdauer gewählt (Art. 15 AfrMRK). Ein Richter darf aber - anders als nach europäischem und interamerikanischem Recht - über Fälle seines Her- kunftslandes nicht entscheiden (Art. 22 AfrMRK). Mit der Wahl der ersten elf Richterinnen und Richter im Jahr 2006 und der Festlegung des Sitzes in Arusha / Tansania im Jahr 2007 sind wich- tige Schritte getan. Bis heute hat der Afrikanische Menschenrechtsgerichtshof jedoch über keine Klage entschieden. Vor allem aufgrund finanzieller Defizite und der geplanten Zusammenlegung mit dem Afrikanischen Gerichtshof, der für Streitigkeiten über Auslegungsfragen von Verträgen der AU zuständig ist, war eine Arbeitsaufnahme bislang nicht realisierbar. Der 2004 vom Rat der Arabischen Liga verabschiedeten und 2008 in Kraft getretenen Arabischen Charta der Menschenrechte fehlt nach wie vor ein effektives System zur Durchsetzung der Men- schenrechte. So ist in der Charta die Geltendmachung von Menschenrechtsverletzungen ebenso wenig vorgesehen wie die Einrichtung eines Menschenrechtsgerichtshofs. Eine Reihe der wichtigsten Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen sehen Indi- vidualbeschwerden vor. Beispielsweise können Verletzungen des Internationalen Paktes über bür- gerliche und politische Rechte vor dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen gerügt werden (vgl. 1. Zusatzprotokoll zum Pakt). Quellen und Literatur: - Homepage des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: http://www.echr.coe.int/echr/. - 50 Jahre Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte, abrufbar unter: http://www.humanrights.ch/home/de/In- strumente/Nachrichten/Europarat/idart_6643-content.html?search=1 (Stand: 11.06.2009). - Kempen/Hillgruber, Völkerrecht, München 2007, S. 316-323. - Homepage des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte: http://www.corteidh.or.cr/. - Glienicke, Frank, Regionaler Menschenrechtsschutz in Asien, Menschenrechtsmagazin Heft 3/2007, S. 323-331. - African International Courts and Tribunals Website: http://www.aict-ctia.org/courts_conti/achpr/achpr_home.html. - Wachira, George Mukundi, African Court on Human and Peoples’ Rights: Ten Years on and still no Justice, abrufbar unter: http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/48e4763c2.pdf (Stand: 10.06.2009). - Al-Midani, Mohammed Amin, Arab Charter on Human Rights 2004, Boston University International Law Journal, Heft 24/2006, S. 147-164. Verfasserinnen: MRn Dr. Ursula Bell / gepr. RKn Teresa Großmann, Fachbereich WD 2, Auswär- tiges, Völkerrecht, Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidi- gung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe
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Origins: /Zivilgesellschaft/FragDenStaat
Tags: München ? Kuba ? Amin ? Menschenrechtskonvention ? Entwicklungszusammenarbeit ? Costa Rica ? Karibik ? Menschenrechte ? Kanada ? USA ? Tansania ? EU-Recht ? Gerichtsurteil ? Völkerrecht ? Vereinte Nationen ? Südamerika ? Internationaler Vergleich ? Rechtsschutz ? Afrika ? Asien ? Europa ? Vertrag ?
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Language: Deutsch
Issued: 2009-06-22
Modified: 2024-03-20
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